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Virtuelle Gesellschafterversammlungen während der Corona-Krise
von Dr. Lukas Fantur | 10. April 2020
- Virtuelle Generalversammlung: gesetzliche Grundlage
- Virtuelle Versammlung während Corona-Krise: Betroffene Gesellschaftsformen
- Zulässigkeit der virtuellen Gesellschafterversammlung
- Zuständigkeit für Organisation der virtuellen Versammlung
- Einberufung der virtuellen Versammlung
- Virtuelle Versammlung – Text der Verordnung
- Über den Autor
COVID-19-Krise: Die Justizministerin hat eine Verordnung mit allen Details zur neuen „virtuellen Versammlung“ der Gesellschafter erlassen.
Virtuelle Generalversammlung: gesetzliche Grundlage
Im Zuge der Corona-Krise wurde ein eigenes Gesetz über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen erlassen. Dieses sieht grundsätzlich vor, dass Generalversammlungen für die Dauer der Corona-Krise auch „ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer“ durchgeführt werden können.
Zu den Details wurde eine Verordnung angekündigt. Diese liegt nun vor.
Virtuelle Versammlung während Corona-Krise: Betroffene Gesellschaftsformen
Die Verordnung gilt für Versammlungen folgender Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen:
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Personengesellschaften
- Genossenschaften
- Privatstiftung
- Verein
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Kleiner Versicherungsverein
Zulässigkeit der virtuellen Gesellschafterversammlung
Die virtuelle Versammlung ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus
- Teilnahmemöglichkeit mittels einer „akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit“. Gemeint ist also eine Videokonferenz (Beispielsweise Skype, Zoom).
- Jeder Teilnehmer muss sich zu Wort melden und an Abstimmungen teilnehmen können
Maximal die Hälfte der Teilnehmer darf auch nur akustisch (ohne Video) zugeschalten werden.
Zuständigkeit für Organisation der virtuellen Versammlung
Zuständig zur Organisation der virtuellen Gesellschafterversammlung ist das Organ, das die betreffende Versammlung einberuft.
Nach den gesetzlichen Grundregeln sind das bei der GmbH die Geschäftsführer.
Diese entscheiden daher, welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt.
Einberufung der virtuellen Versammlung
In der Einladung zur virtuellen Generalversammlung ist anzugeben
- welche organisatorischen und
- technischen Voraussetzungen
für die Teilnahme bestehen.
Virtuelle Versammlung – Text der Verordnung
Der Text der Verordnung wurde am 08.04.2020 veröffentlicht.
Über den Autor
Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet GmbH-Recht.
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Themen: COVID-19, Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »