Sie sind hier: » Home » Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, Geschäftsführerhaftung » Blog article: Verfolgung von Einlagenrückgewähransprüchen durch die Geschäftsführer: Interessenkollision, Verjährungshemmung und Haftung wegen verzögerter Anspruchsverfolgung

trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Verfolgung von Einlagenrückgewähransprüchen durch die Geschäftsführer: Interessenkollision, Verjährungshemmung und Haftung wegen verzögerter Anspruchsverfolgung

    von Dr. Lukas Fantur | 26. Dezember 2025

    Einlagenrückgewähr ist eines der sensibelsten Themen im GmbH-Recht. Gerät die Rückforderung in die Hände von Geschäftsführern, die selbst betroffen sind oder mit Gesellschaftern in Konflikt stehen, stellen sich heikle Fragen:

    Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu mit Entscheidung vom 6. November 2024 (6 Ob 98/24s) wichtige Klarstellungen getroffen.

    1. Einlagenrückgewähr: Kurz erklärt

    Von einer verbotenen Einlagenrückgewähr spricht man, wenn Gesellschafter Vermögenswerte aus der GmbH erhalten, ohne dass dafür eine zulässige Gegenleistung vorliegt (z. B. überhöhte Geschäftsführervergütungen, verdeckte Ausschüttungen, unbesicherte Darlehen).

    ➡️ Die GmbH muss solche Leistungen zurückfordern.

    ➡️ Zuständig dafür ist grundsätzlich die Geschäftsführung.

    2. Problemfall: Interessenkollision in der Geschäftsführung

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass:

    Dann stellt sich die entscheidende Frage:

    Wer vertritt die GmbH noch wirksam bei der Rückforderung der vebotenen Einlagenrückgewähr?

    Der OGH stellt klar:

    Sind nicht mehr ausreichend „unbefangene“ Geschäftsführer vorhanden, die die GmbH ordnungsgemäß vertreten können, liegt ein Vertretungsmangel vor.

    3. Verjährung: Wann sie gehemmt ist – und wann nicht

    Normalerweise verjähren Einlagenrückgewähransprüche nach bestimmten Fristen.

    Doch laut OGH gilt:

    🔒 Verjährungshemmung bei Vertretungsmangel

    Wenn die GmbH wegen Interessenkollision nicht wirksam vertreten werden kann, ist die Verjährung gehemmt.

    Begründung:

    👉 Die Gesellschaft kann ihre Ansprüche faktisch nicht durchsetzen.

    ⚠️ Aber: Diese Hemmung gilt nicht automatisch unbegrenzt.

    4. Haftungsrisiko für „unbefangene“ Geschäftsführer

    Besonders brisant ist Punkt 2 der Entscheidung:

    Persönliche Haftung bei schuldhafter Untätigkeit

    Ein unbefangener Geschäftsführer, der:

    kann persönlich haften, wenn sich durch Zeitablauf:

    ➡️ Die GmbH kann dann Schadenersatz verlangen.

    5. Keine Pflicht zum sofortigen Klageweg

    Der OGH betont jedoch ausdrücklich die Praxisnähe:

    Außergerichtliche Lösungen sind vorrangig zulässig

    Im Regelfall ist es:

    👉 außergerichtlich zu bereinigen.

    Ebenso wenig sind Gesellschafter verpflichtet, sofort drastische Maßnahmen (z. B. Klagen, Abberufungen) zu ergreifen.

    6. Ab wann muss gehandelt werden? – Immer eine Einzelfallfrage

    Entscheidend ist laut OGH:

    • Wann ein unbefangener Geschäftsführer oder Gesellschafter aktiv werden hätte müssen und
    • wann der Vertretungsmangel tatsächlich beseitigt gewesen wäre,

    lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen.

    Das sind die Aussagen des OGH konkret zusammengefasst:

    1. Verbleiben der Gesellschaft zur Anspruchsverfolgung „unbefangene“ Mitglieder des Kollegialorgans (wegen einer Einschränkung ihrer Vertretungsbefugnis) nicht mehr in vertretungsbefugter Anzahl, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft nicht möglich ist.
    2. Bei pflichtwidriger, schuldhafter Säumnis des „unbefangenen“ Geschäftsführers kann dessen Haftung gegenüber der Gesellschaft für eine durch Zeitablauf verschlechterte Bonität des Schuldners und damit der Einbringlichkeit der Forderung die Folge sein.
    3. Im Regelfall wird es aber objektiv geboten sein vorerst zu versuchen, Meinungsdifferenzen oder sogar Missstände der Geschäftsführung oder mit Gesellschaftern außergerichtlich zu bereinigen.
    4. Noch weniger sind sofortige Maßnahmen im Regelfall von den Gesellschaftern zu erwarten oder zu verlangen.
    5. Die Frage, ab wann ein unbefangener kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer oder Gesellschafter Schritte zur Beseitigung des Vertretungsmangels zu setzen gehabt hätte und wann der Vertretungsmangel dann (schon früher) beendet gewesen wäre (sodass die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte), lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

    Quelle: OGH 06.11.2024, 6 Ob 98/24s = GES 2024, 375

    Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

    Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    👉 Jetzt Kontakt aufnehmen und Beratung vereinbaren

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, Geschäftsführerhaftung | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: