Sie sind hier: » Home » Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung » Blog article: Einlagenrückgewähr: Solidarhaftung von mittelbar beteiligtem Gesellschafter und Zwischenholding


  • Über 400 Artikel zum Gesellschaftsrecht.

    Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontakt

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Einlagenrückgewähr: Solidarhaftung von mittelbar beteiligtem Gesellschafter und Zwischenholding

    von Dr. Lukas Fantur | 11. Januar 2026

    Wenn eine Einlagenrückgewähr an einen mittelbar Beteiligten erfolgt, der seinen Anteil an der GmbH über eine Zwischenholding hält: Haftet dann nur der mittelbar beteiligte Epfänger der unerlaubten Leistung, oder zusätzlich auch die Zwischenholding ) die selbst nichts erhalten hat?

    Dazu liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor.

    Die Aussagen des OGH zusammengefasst:

    1. Keine wirksame Vertretungsbefugnis erforderlich

    Bei der Einlagenrückgewähr kommt es für den Akt der „Leistung“ nicht auf eine wirksame rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis an.

    Für eine Zurechnung reicht aus, dass die (auch faktisch stattgefundene) Zuwendung des Vermögensgutes einer Gesellschaft bewusst (im Wissen um die Zurverfügungstellung namens der Gesellschaft) auf einer Handlung einer Person beruht, die diese Zuwendung als eine (wenn auch etwa auf einem nicht wirksamen Rechtsgeschäft beruhende) Leistung namens der Gesellschaft auffassen lässt.

    2. Einlagenrückgewähr auch bei mittelbar Beteiligten

    Eine verbotene Einlagenrückgewähr kann auch stattfinden, wenn die Zuwendung des Vermögensgutes der Gesellschaft an einen bloß mittelbar Beteiligten erfolgt.

    3. Solidarhaftung bei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Zwischenholding

    In einem Fall, in dem der Leistungsempfänger

    1. alleiniger Anteilseigner der zwischengehaltenen Gesellschaft und
    2. überdies auch deren Geschäftsführer ist,

    kommt es zu einer Solidarhaftung von unmittelbarem und mittelbarem Gesellschafter.

    Quelle: OGH 06.11.2024, 6 Ob 98/24s = GES 2024, 375

    Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

    Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    👉 Jetzt Kontakt aufnehmen und Beratung vereinbaren

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: