Geschäftsführerhaftung
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von Dr. Lukas Fantur | 28. Juni 2007
Verletzt ein Geschäftsführer seine Konkursantragspflicht und kommt es daher zu einer Konkursverschleppung, so soll der Geschäftsführer nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (4Ob31/07y) neuen Gesellschaftern für Vermögensschäden haften, die diese durch eine Beteiligung an der Gesellschaft nach dem für die Antragspflicht maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden.
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