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Einlagenrückgewähr: Solidarhaftung von mittelbar beteiligtem Gesellschafter und Zwischenholding
von Dr. Lukas Fantur | 11. Januar 2026
Wenn eine Einlagenrückgewähr an einen mittelbar Beteiligten erfolgt, der seinen Anteil an der GmbH über eine Zwischenholding hält: Haftet dann nur der mittelbar beteiligte Epfänger der unerlaubten Leistung, oder zusätzlich auch die Zwischenholding ) die selbst nichts erhalten hat?
Dazu liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor.
Die Aussagen des OGH zusammengefasst:
1. Keine wirksame Vertretungsbefugnis erforderlich
Bei der Einlagenrückgewähr kommt es für den Akt der „Leistung“ nicht auf eine wirksame rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis an.
Für eine Zurechnung reicht aus, dass die (auch faktisch stattgefundene) Zuwendung des Vermögensgutes einer Gesellschaft bewusst (im Wissen um die Zurverfügungstellung namens der Gesellschaft) auf einer Handlung einer Person beruht, die diese Zuwendung als eine (wenn auch etwa auf einem nicht wirksamen Rechtsgeschäft beruhende) Leistung namens der Gesellschaft auffassen lässt.
2. Einlagenrückgewähr auch bei mittelbar Beteiligten
Eine verbotene Einlagenrückgewähr kann auch stattfinden, wenn die Zuwendung des Vermögensgutes der Gesellschaft an einen bloß mittelbar Beteiligten erfolgt.
3. Solidarhaftung bei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Zwischenholding
In einem Fall, in dem der Leistungsempfänger
- alleiniger Anteilseigner der zwischengehaltenen Gesellschaft und
- überdies auch deren Geschäftsführer ist,
kommt es zu einer Solidarhaftung von unmittelbarem und mittelbarem Gesellschafter.
Quelle: OGH 06.11.2024, 6 Ob 98/24s = GES 2024, 375
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