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    Details zur Durchführung der Bucheinsicht eines GmbH-Gesellschafters

    von Dr. Lukas Fantur | 26. Dezember 2025

    Dieser Beitrag zeigt, wie und unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter einer GmbH Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft nehmen darf.

    Das Oberlandesgericht Wien hat dazu klargestellt, welche Rechte Gesellschaftern zustehen – und wo die Grenzen für die Gesellschaft liegen.

    Bucheinsicht gilt für jeden Gesellschafter

    Das Bucheinsichtsrecht als Gesellschafter steht einem Gesellschafter unabhängig davon zu, ob er auch Geschäftsführer ist oder nicht.

    Keine Vorab-Liste der gewünschten Unterlagen nötig

    Vom Gesellschafter kann nicht verlangt werden, die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, in die er Einsicht nehmen möchte, im Vorhinein zu bezeichnen.

    Der Grund für die Einsicht muss nicht erklärt werden

    Der einsichtsberechtigte Gesellschafter braucht den Zweck, den er durch die Einsicht verfolgt, nicht darzutun.

    Auch frühere Einsicht schließt neue nicht aus

    Der Geltendmachung des Informationsanspruchs steht nicht entgegen, dass sich der Gesellschafter die gewünschten Informationen in der Vergangenheit auf andere Weise beschaffen hätte können oder ihm bereits früher einmal Einsicht gewährt wurde.

    Einsicht dort, wo die Unterlagen ordnungsgemäß liegen

    Die Einsichtnahme hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich die Bücher und Schriften der Gesellschaft bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung befinden. Das sind in der Regel die Geschäftsräume der Gesellschaft.

    Zu diesem Zweck darf der Gesellschafter die Geschäftsräume betreten und hat im Rahmen der Bucheinsicht zudem Anspruch auf einen zweckentsprechenden Raum.

    Ausweis darf verlangt werden

    Die Gesellschaft ist berechtigt, die Identität der Einsicht nehmenden Personen – sofern sie Ihr nicht ohnedies bereits bekannt sind – festzustellen, indem die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt wird.

    Anwalt braucht keine schriftliche Vollmacht

    Bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde.

    Keine Zusatzregeln als Voraussetzung

    Es ist unzulässig, die Bucheinsicht von der vorherigen Unterfertigung einer „Benutzungsregelung“ abhängig zu machen.

    Die Gesellschaft muss eine ordentliche Einsicht ermöglichen

    Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass der Kontrollberechtigte sein Einsichtsrecht effizient und störungsfrei ausüben kann.

    Auch digitale Unterlagen müssen zugänglich sein

    Die Einsicht in digitale Unterlagen ist in geeigneter und zweckmäßiger Weise zu ermöglichen.

    So oft und so lange wie sachlich notwendig

    Die Einsicht ist so lange und so oft zu gewähren, als dies eine sachgemäße Prüfung erfordert.

    Begleitperson bei Manipulationsverdacht zulässig

    Gibt es Anhaltspunkte für Manipulationen anlässlich der Einsicht durch den kontrollberechtigten Gesellschafter, wie beispielsweise Entnahme von Dokumenten oder Verfälschungen, kann verlangt werden, dass die Einsichtnahme im Beisein einer Vertrauensperson der Gesellschaft erfolgt.

    Verschwiegenheit ist Pflicht

    Den Einsicht nehmenden Gesellschafter trifft eine Geheimhaltungsverpflichtung.

    Verstößt er gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, so kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden.

    Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren, um seinen Mandanten nicht Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft auszusetzen. 

    Quelle: OLG Wien 29.11.2024, 6 R 229/24a = GES 2024, 361

    Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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