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    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


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    Gesellschafter hat nicht mehr werthaltige Forderung gegen Gesellschaft. Diese hat Gegenforderung gegen Gesellschafter. Aufrechnung ist EInlagenrückgewähr!

    von Dr. Lukas Fantur | 9. Januar 2026

    Einlagenrückgewähr: Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass auch bei einem marktüblichen Kaufpreis eine Einlagenrückgewähr vorliegt, wenn die Abwicklung eines Geschäfts zwischen GmbH und Gesellschafter nicht fremdüblich erfolgt.

    Einlagenrückgewähr durch Verrechnung einer Gesellschafterforderung mit der Gegenforderung einer liquiditätsschwachen GmbH

    Die Aussagen des OGH kurz zusammengefasst:

    Fremdvergleich und Drittüblichkeit des Geschäfts

    1. In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft geschlossen worden wäre.

    Einlagenrückgewähr bei unüblicher Aufrechnung

    1. Der Verkauf von Liegenschaften durch eine liquiditätsschwache GmbH an ihren Gesellschafter, der zwar zu einem marktüblichen Preis, jedoch gegen eine unübliche Aufrechnung mit einer nicht werthaltigen Darlehensforderung des Gesellschafters erfolgt, verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

    Quelle: OGH 18.12.2024, 17 Ob 11/24b = GES 2024, 417

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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