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    Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens: Wann das Gericht warten darf – und wann nicht

    von Dr. Lukas Fantur | 7. Januar 2026

    Firmenbuchverfahren sollen rasch Klarheit schaffen – etwa darüber, wer Geschäftsführer ist oder wie ein Unternehmen organisiert ist. Doch was passiert, wenn parallel ein anderes Gerichtsverfahren läuft, dessen Ausgang dafür relevant sein könnte? Muss das Firmenbuchgericht dann abwarten?

    Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) klargestellt, wann ein Firmenbuchverfahren unterbrochen werden darf – und wann nicht. Ich erkläre hier die Entscheidung verständlich und praxisnah.

    Was bedeutet „Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens“?

    Von einer Unterbrechung spricht man, wenn das Firmenbuchgericht ein laufendes Verfahren vorübergehend stoppt. Das passiert meist dann, wenn eine andere gerichtliche Entscheidung abgewartet werden soll – etwa aus einem Zivil- oder Strafverfahren.

    Für Unternehmen kann das problematisch sein, denn:

    Was sagt das OLG Wien?

    In seiner Entscheidung vom 20. November 2024 (6 R 263/24a) stellt das OLG Wien klar, dass eine Unterbrechung keine automatische Lösung ist. Das Gericht muss vielmehr sorgfältig abwägen.

    Diese drei Punkte sind entscheidend

    Das Firmenbuchgericht hat laut OLG Wien insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    Wann darf das Verfahren nicht unterbrochen werden?

    Besonders wichtig: Es reicht nicht aus, wenn sich die Interessen „die Waage halten“.

    Das OLG Wien betont klar:

    Nur wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Entscheidung deutlich überwiegt, darf auf die Unterbrechung verzichtet werden.

    Mit anderen Worten: Das Gericht darf ein Firmenbuchverfahren nur dann zügig fortführen, wenn ein klares Übergewicht für eine schnelle Entscheidung besteht.

    Was bedeutet das für streitige Firmenbuchverfahren?

    Die Entscheidung zeigt:

    Gerade bei Geschäftsführerbestellungen, Gesellschafterwechseln oder Umgründungen kann Zeit ein entscheidender Faktor sein.

    Die Aussagen des OLG Wien konkret zusammengefasst:

    1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens sind
    • die aus der Unterbrechung resultierende Verzögerung,
    • der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand sowie
    • der potentielle Erkenntnisgewinn durch das Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen.

    2. Für das Absehen von der Unterbrechung reicht eine annähernde Gleichgewichtigkeit der zu berücksichtigenden Interessen nicht aus. Vielmehr muss das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Entscheidung deutlich überwiegen.

    Quelle: OLG Wien 20.11.2024, 6 R 263/24a = GES 2024, 424

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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