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Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens: Wann das Gericht warten darf – und wann nicht
von Dr. Lukas Fantur | 7. Januar 2026
- Was bedeutet „Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens“?
- Was sagt das OLG Wien?
- Diese drei Punkte sind entscheidend
- Wann darf das Verfahren nicht unterbrochen werden?
- Was bedeutet das für streitige Firmenbuchverfahren?
- Die Aussagen des OLG Wien konkret zusammengefasst:
- Über mich
- Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit
Firmenbuchverfahren sollen rasch Klarheit schaffen – etwa darüber, wer Geschäftsführer ist oder wie ein Unternehmen organisiert ist. Doch was passiert, wenn parallel ein anderes Gerichtsverfahren läuft, dessen Ausgang dafür relevant sein könnte? Muss das Firmenbuchgericht dann abwarten?
Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) klargestellt, wann ein Firmenbuchverfahren unterbrochen werden darf – und wann nicht. Ich erkläre hier die Entscheidung verständlich und praxisnah.
Was bedeutet „Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens“?
Von einer Unterbrechung spricht man, wenn das Firmenbuchgericht ein laufendes Verfahren vorübergehend stoppt. Das passiert meist dann, wenn eine andere gerichtliche Entscheidung abgewartet werden soll – etwa aus einem Zivil- oder Strafverfahren.
Für Unternehmen kann das problematisch sein, denn:
- Eintragungen im Firmenbuch verzögern sich
- Rechtssicherheit fehlt
- Geschäftliche Entscheidungen können blockiert werden
Was sagt das OLG Wien?
In seiner Entscheidung vom 20. November 2024 (6 R 263/24a) stellt das OLG Wien klar, dass eine Unterbrechung keine automatische Lösung ist. Das Gericht muss vielmehr sorgfältig abwägen.
Diese drei Punkte sind entscheidend
Das Firmenbuchgericht hat laut OLG Wien insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Die Verzögerung: Wie stark würde sich das Firmenbuchverfahren durch die Unterbrechung verlängern?
- Der Mehraufwand: Wie aufwendig wäre es für das Firmenbuchgericht, die rechtliche Frage selbst zu klären, ohne das andere Verfahren abzuwarten?
- Der Erkenntnisgewinn: Bringt das Abwarten des anderen Verfahrens tatsächlich neue, relevante Erkenntnisse?
Wann darf das Verfahren nicht unterbrochen werden?
Besonders wichtig: Es reicht nicht aus, wenn sich die Interessen „die Waage halten“.
Das OLG Wien betont klar:
Nur wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Entscheidung deutlich überwiegt, darf auf die Unterbrechung verzichtet werden.
Mit anderen Worten: Das Gericht darf ein Firmenbuchverfahren nur dann zügig fortführen, wenn ein klares Übergewicht für eine schnelle Entscheidung besteht.
Was bedeutet das für streitige Firmenbuchverfahren?
Die Entscheidung zeigt:
- Eine Unterbrechung ist kein Selbstläufer
- Verzögerungen , also emüssen gut begründet sein
- Unternehmen haben ein starkes Interesse an raschen Firmenbucheintragungen
Gerade bei Geschäftsführerbestellungen, Gesellschafterwechseln oder Umgründungen kann Zeit ein entscheidender Faktor sein.
Die Aussagen des OLG Wien konkret zusammengefasst:
1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens sind
• die aus der Unterbrechung resultierende Verzögerung,
• der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand sowie
• der potentielle Erkenntnisgewinn durch das Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen.
2. Für das Absehen von der Unterbrechung reicht eine annähernde Gleichgewichtigkeit der zu berücksichtigenden Interessen nicht aus. Vielmehr muss das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Entscheidung deutlich überwiegen.
Quelle: OLG Wien 20.11.2024, 6 R 263/24a = GES 2024, 424
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit
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