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    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters bei verbundenen Unternehmen – wo liegen die Grenzen?

    von Dr. Lukas Fantur | 28. Dezember 2025

    Wie weit reicht das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters, wenn relevante Vorgänge nicht in der eigenen GmbH, sondern in verbundenen Unternehmen stattfinden?

    Ein Minderheitsgesellschafter spürt, dass „etwas nicht stimmt“. Umsätze werden plötzlich in einer Schwester-GmbH erzielt, Kosten wandern zwischen Gesellschaften, Entscheidungen fallen im Konzern – aber in der eigenen GmbH fehlen die Antworten. Also verlangt er Einsicht: Verträge, Abrechnungen, Zahlen der verbundenen Gesellschaft.

    Die Geschäftsführung blockt ab. „Darauf haben Sie keinen Anspruch – das ist eine andere Gesellschaft.“

    Doch stimmt das so?

    Zentrale Rechtsfrage

    Wie weit reicht das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters, wenn relevante Vorgänge nicht in der eigenen GmbH, sondern in verbundenen Unternehmen stattfinden?

    Kurzüberblick (Executive Summary)

    Das hielt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.02.2025, 6 Ob 65/24p = GES 2025, 64), fest.

    Der typische Sachverhalt: Entscheidungen fallen im Verbund

    In der Praxis sind GmbHs selten isoliert organisiert. Häufig gibt es:

    Gerade bei Gesellschafterstreitigkeiten entsteht schnell der Verdacht, dass wirtschaftlich relevante Vorgänge aus der eigenen GmbH ausgelagert werden. Der betroffene Gesellschafter versucht dann, über sein Informationsrecht Transparenz zu schaffen – oft mit sehr weit gefassten Auskunftsverlangen zu anderen Gesellschaften der Gruppe.

    Die Aussagen des OGH zusammengefasst (OGH 18.02.2025, 6 Ob 65/24p = GES 2025, 64):

    1. Hinsichtlich verbundener Unternehmen besteht das Informationsrecht des Gesellschafters insoweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können.

    2. Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte

    • im Einzelnen zu bezeichnen und
    • sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen.

    3. Die Informationsverschaffungsverpflichtung der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH im anderen Unternehmen endet.

    Einordnung für die Praxis: Was bedeutet das konkret?

    Für Gesellschafter

    Für Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter

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