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    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
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  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

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    Weitere strenge OGH-Entscheidung zur Geschäftsführerhaftung

    von Dr. Lukas Fantur | 11. Januar 2008

    Zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres trifft der Oberste Gerichtshof eine strenge Entscheidung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern.

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    Keine Zwangsstrafen gegen Gesellschafter, die keinen Geschäftsführer bestellen

    von Dr. Lukas Fantur | 19. Dezember 2007

    Im Oktober 2006 wollte das Landesgericht Feldkirch den Alleingesellschafter einer GmbH durch Androhung einer Zwangsstrafe anhalten, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nachzuweisen und den (die) neuen Geschäftsführer durch die vertretungsbefugten Organe zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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    Geschäftsführerhaftung gegenüber Neugesellschaftern bei Konkursverschleppung

    von Dr. Lukas Fantur | 28. Juni 2007

    Verletzt ein Geschäftsführer seine Konkursantragspflicht und kommt es daher zu einer Konkursverschleppung, so soll der Geschäftsführer nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (4Ob31/07y) neuen Gesellschaftern für Vermögensschäden haften, die diese durch eine Beteiligung an der Gesellschaft nach dem für die Antragspflicht maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden.

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    Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn es um Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot geht

    von Dr. Lukas Fantur | 15. Februar 2007

    GmbH-Geschäftsführer unterliegen von Gesetz wegen einem Wettbewerbsverbot. Ohne Einwilligung der Gesellschaft dürfen sie weder Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen, noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden (§ 24 GmbHG).

    Schon bisher war herrschende Auffassung, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Entbindung von diesem Wettbewerbsverbot nicht stimmberechtigt ist.

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