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    Abberufung, Wiederbestellung und Vergütung des Stiftungsvorstands

    von Dr. Lukas Fantur | 23. Dezember 2025

    Der Beitrag gibt in knapper Form einen Überblick über zentrale Aussagen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Abberufung, Wiederbestellung und Vergütung von Stiftungsvorständen sowie zu deren Sorgfaltspflichten.

    Die Aussagen des OGH in der Entscheidung 11.12.2024, 6 Ob 14/24p  kurz zusammengefasst

    Sofortige Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung

    Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ist sofort wirksam.

    Unwirksamkeit der Wiederbestellung bei fortbestehendem Abberufungsgrund

    Die Wiederbestellung als Vorstandsmitglied nach einer zuvor erfolgten gerichtlichen Abberufung ist unwirksam, wenn der wichtige Abberufungsgrund nicht weggefallen ist.

    Neuer Abberufungsgrund während des Verfahrens

    Tritt während des gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ein neuer Abberufungsgrund ein, ist eine daraus gestützte (neuerliche) Abberufung durch ein dazu berufenes stiftungsinternes Organ zulässig.

    Auszahlung der Vorstandsvergütung und Insichgeschäft

    Die Auszahlung einer (ordnungsgemäß) festgesetzten Vergütung des Stiftungsvorstands erfolgt durch diesen selbst; bei einer solchen Umsetzung einer Vergütungsfestsetzung handelt es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft.

    Grobe Pflichtverletzung ohne Schadenseintritt

    Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung.

    Sorgfaltspflichten bei unwirksamer Bestellung

    Auch aufgrund unwirksamer Bestellung tätige Geschäftsleiter müssen sich an den Sorgfaltspflichten eines wirksam bestellten Geschäftsleiters messen lassen.

    Quelle: OGH 11.12.2024, 6 Ob 14/24p= GES 2024, 420

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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