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Abberufung, Wiederbestellung und Vergütung des Stiftungsvorstands
von Dr. Lukas Fantur | 23. Dezember 2025
- Die Aussagen des OGH in der Entscheidung 11.12.2024, 6 Ob 14/24p kurz zusammengefasst
- Sofortige Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung
- Unwirksamkeit der Wiederbestellung bei fortbestehendem Abberufungsgrund
- Neuer Abberufungsgrund während des Verfahrens
- Auszahlung der Vorstandsvergütung und Insichgeschäft
- Grobe Pflichtverletzung ohne Schadenseintritt
- Sorgfaltspflichten bei unwirksamer Bestellung
- Über mich
Der Beitrag gibt in knapper Form einen Überblick über zentrale Aussagen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Abberufung, Wiederbestellung und Vergütung von Stiftungsvorständen sowie zu deren Sorgfaltspflichten.
Die Aussagen des OGH in der Entscheidung 11.12.2024, 6 Ob 14/24p kurz zusammengefasst
Sofortige Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung
Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ist sofort wirksam.
Unwirksamkeit der Wiederbestellung bei fortbestehendem Abberufungsgrund
Die Wiederbestellung als Vorstandsmitglied nach einer zuvor erfolgten gerichtlichen Abberufung ist unwirksam, wenn der wichtige Abberufungsgrund nicht weggefallen ist.
Neuer Abberufungsgrund während des Verfahrens
Tritt während des gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ein neuer Abberufungsgrund ein, ist eine daraus gestützte (neuerliche) Abberufung durch ein dazu berufenes stiftungsinternes Organ zulässig.
Auszahlung der Vorstandsvergütung und Insichgeschäft
Die Auszahlung einer (ordnungsgemäß) festgesetzten Vergütung des Stiftungsvorstands erfolgt durch diesen selbst; bei einer solchen Umsetzung einer Vergütungsfestsetzung handelt es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft.
Grobe Pflichtverletzung ohne Schadenseintritt
Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung.
Sorgfaltspflichten bei unwirksamer Bestellung
Auch aufgrund unwirksamer Bestellung tätige Geschäftsleiter müssen sich an den Sorgfaltspflichten eines wirksam bestellten Geschäftsleiters messen lassen.
Quelle: OGH 11.12.2024, 6 Ob 14/24p= GES 2024, 420
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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