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Parteifähigkeit im Zivilprozess: Was passiert, wenn eine beklagte Kapitalgesellschaft gelöscht wird?
von Dr. Lukas Fantur | 20. Dezember 2025
- Was bedeutet Parteifähigkeit überhaupt?
- Das rechtliche Problem: Löschung während des laufenden Verfahrens
- Die Entscheidung des OGH (03.07.2025, 6 Ob 92/25k)
- 1️⃣ Kläger will das Verfahren fortsetzen
- 2️⃣ Kläger will das Verfahren NICHT fortsetzen
- Was bedeutet das für die Parteifähigkeit in der Praxis?
- Warum ist diese Entscheidung so wichtig?
- Fazit: Parteifähigkeit bleibt eine Frage der Prozessstrategie
- Über mich
Was geschieht eigentlich mit einem Gerichtsverfahren, wenn eine beklagte Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) während eines laufenden Zivilprozesses vollständig gelöscht wird?
Verliert sie damit automatisch ihre Parteifähigkeit? Und wie muss das Gericht reagieren?
👉 Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Fragen in einer aktuellen Entscheidung klar beantwortet.
Was bedeutet Parteifähigkeit überhaupt?
Die Parteifähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person oder Gesellschaft, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein.
👉 Ohne Parteifähigkeit gibt es keinen wirksamen Zivilprozess.
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Natürliche Personen (Menschen) sind parteifähig
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Juristische Personen (z. B. GmbH, AG) sind parteifähig
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Gelöschte Gesellschaften verlieren grundsätzlich ihre Parteifähigkeit
Das rechtliche Problem: Löschung während des laufenden Verfahrens
Besonders problematisch wird es, wenn:
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eine Kapitalgesellschaft beklagt ist und
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während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig gelöscht wird
Dann stellt sich die zentrale Frage:
👉 Kann oder muss der Zivilprozess trotzdem fortgesetzt werden?
Die Entscheidung des OGH (03.07.2025, 6 Ob 92/25k)
Der OGH hat in seiner Entscheidung zwei klare Varianten festgelegt – abhängig vom Willen des Klägers.
1️⃣ Kläger will das Verfahren fortsetzen
👉 Wird eine beklagte Kapitalgesellschaft während des laufenden Prozesses gelöscht, bleibt der Kläger nicht schutzlos.
Der OGH stellt klar:
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👉 Auf Begehren des Klägers ist das Verfahren fortzusetzen
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Die Löschung der Gesellschaft beendet den Prozess nicht automatisch
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Die fehlende Parteifähigkeit steht der Fortsetzung nicht entgegen, wenn der Kläger dies ausdrücklich verlangt
🔹 Wichtig:
Das Gericht darf das Verfahren nicht einfach einstellen, sondern muss dem Wunsch des Klägers folgen.
2️⃣ Kläger will das Verfahren NICHT fortsetzen
Anders sieht es aus, wenn der Kläger keine Fortsetzung gegen die gelöschte Gesellschaft anstrebt.
👉 In diesem Fall gilt laut OGH:
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Die Klage ist zurückzuweisen
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Das bisherige Verfahren ist für nichtig zu erklären
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Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben
🔹 Das bedeutet:
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Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten
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Es gibt keinen „Gewinner“ oder „Verlierer“ des Prozesses
Was bedeutet das für die Parteifähigkeit in der Praxis?
Diese Entscheidung zeigt sehr deutlich:
👉 Die Parteifähigkeit einer gelöschten Kapitalgesellschaft ist kein Automatismus, sondern hängt vom Verhalten des Klägers ab.
Zusammengefasst:
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✅ Löschung der beklagten Gesellschaft ≠ automatisches Prozessende
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✅ Der Kläger entscheidet, ob das Verfahren weitergeht
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❌ Ohne Fortsetzungswunsch des Klägers endet das Verfahren als nichtig
Warum ist diese Entscheidung so wichtig?
👉 Sie verhindert, dass sich beklagte Kapitalgesellschaften durch Löschung der Haftung entziehen können.
Fazit: Parteifähigkeit bleibt eine Frage der Prozessstrategie
Die Parteifähigkeit im Zivilprozess endet zwar grundsätzlich mit der Löschung einer Kapitalgesellschaft –
👉 doch das letzte Wort hat der Kläger.
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Will er das Verfahren fortsetzen: Der Prozess läuft weiter
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Will er das nicht: Klage zurückweisen, Verfahren nichtig
🔹 OGH, Entscheidung vom 03.07.2025, 6 Ob 92/25k
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
Themen: Liquidation | 0 Kommentare »

