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    Brexit-Limited im Zivilprozess: Kein Wahlrecht des Klägers

    von Dr. Lukas Fantur | 8. Januar 2026

    Der OGH hatte sich mit der prozessualen Stellung einer Limited zu befassen, die infolge des Brexit ihre Anerkennung als rechtsfähige Gesellschaft verloren hat.

    Rechtsfolge des Brexit

    Nach der Entscheidung wird eine bislang nach unionsrechtlichen Vorgaben anerkannte Scheinauslandsgesellschaft mit dem Brexit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer GesbR ihrer Gesellschafter bzw. – bei Alleingesellschaftern – zu einem Einzelunternehmen.

    Keine Wahlfreiheit im laufenden Verfahren

    Diese Umqualifikation hat unmittelbare zivilprozessuale Konsequenzen.

    Ein Kläger hat kein Wahlrecht, ein gegen die Limited anhängig gemachtes Verfahren fortzusetzen oder nicht. Das Verfahren setzt sich kraft Rechtsnachfolge fort.

    Möglichkeit der Klagsrückziehung

    Unbeschadet dessen bleibt es dem Kläger unbenommen, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Eine freie Entscheidung zwischen Verfahrensfortsetzung und -beendigung besteht jedoch nicht.

    Einordnung

    Die Entscheidung zeigt, dass der Brexit nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch klar strukturierte zivilprozessuale Folgen zeitigt – mit unmittelbarer Relevanz für laufende Verfahren.

    Quelle: OGH 30.08.2023, 6 Ob 123/23s = GES 2024, 39

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit ausschließlicher Spezialisierung auf das streitige Gesellschaftsrecht.

    Ich befasse mich mit Gesellschafterstreitigkeiten und Konflikten in Gesellschaften, insbesondere in eskalierten Konstellationen mit rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Tragweite.

    Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES).

    Meine Tätigkeit richtet sich an Gesellschafter, Geschäftsführer und Gesellschaften, die ihre rechtliche Position in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen klar strukturieren und konsequent durchsetzen müssen. Kontakt

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