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    OLG Wien zur Haftung des Abschlussprüfers

    von Dr. Lukas Fantur | 21. Dezember 2025

    Welche Pflichten treffen den Abschlussprüfer treffen, welcher Prüfungsmaßstab gilt und wann tritt eine Haftung ein?

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Februar 2025 (33 R 181/24s) konkretisiert diese Punkte und schafft wichtige Klarstellungen.

    Maßstab für rechtmäßiges Handeln des Abschlussprüfers 

    Ein Abschlussprüfer handelt rechtmäßig, wenn er die Abschlussprüfung so durchführt, wie es ein sorgfältiger durchschnittlicher Abschlussprüfer tun würde. Maßgeblich ist somit kein überdurchschnittlicher Perfektionsmaßstab, sondern das Verhalten eines maßgerechten Abschlussprüfers unter vergleichbaren Umständen.

    Haftung des Abschlussprüfers: Keine absolute Prüfungssicherheit erforderlich

    Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, absolute Prüfungssicherheit zu erlangen.

    Für die Abgabe seines Prüfungsurteils reicht es aus, dass er mit hinreichender (zufriedenstellender) Sicherheit davon ausgehen kann, dass der geprüfte Jahresabschluss frei von wesentlichen Fehlern ist.

    Haftung des Abschlussprüfers: Keine Nachprüfung fremder Sachverständigengutachten 

    Es ist nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, Bewertungen zu überprüfen, die von anderen, spezialisierten Sachverständigen vorgenommen wurden (etwa Unternehmensbewertungen oder versicherungsmathematische Gutachten).

    In solchen Fällen ist der Abschlussprüfer lediglich zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Eine inhaltliche Neubewertung durch den Abschlussprüfer ist nicht erforderlich.

    Bedeutung des ISA 560 Standards für die Haftung des Abschlussprüfers 

    Dem internationalen Prüfungsstandard ISA 560 kommt keine Rechtsnormqualität zu.

    Allerdings stellt seine Einhaltung ein wesentliches Indiz für die Gewissenhaftigkeit der Prüfungsdurchführung dar. Für die Beurteilung eines möglichen Sorgfaltsverstoßes kann die Beachtung dieses Standards daher erhebliches Gewicht haben.

    Zwingende Verjährungsfrist für die Haftung des Abschlussprüfers 

    Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zur Verjährung:

    Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingendes Recht. Sie kann nicht wirksam durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) verkürzt werden. Entsprechende Klauseln sind daher unwirksam.

    Quelle: OLG Wien 11.02.2025, 33 R 181/24s

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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