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    Kein Verbot der Strafverschärfung bei Zwangsstrafen zur Offenlegung des Jahresabschlusses

    von Dr. Lukas Fantur | 20. Dezember 2025

    Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wissen nicht, welche ernsten Folgen es haben kann, wenn der Jahresabschluss nicht offengelegt wird. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt deutlich, dass das Zwangsstrafenverfahren sehr streng gehandhabt wird.


    Worum geht es im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB?

    Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss fristgerecht offenzulegen. Erfolgt diese Offenlegung nicht, leitet das Firmenbuchgericht automatisch ein Zwangsstrafenverfahren ein.

    Das Verfahren soll die Gesellschaft und Geschäftsführer zur Offenlegung zwingen.


    Kein Verbot der „reformatio in peius“

    Der OGH hat klar entschieden:

    👉 Im Zwangsstrafenverfahren gemäß § 283 UGB gibt es kein Verbot der reformatio in peius.

    Was bedeutet das kurz gesagt?

    Normalerweise gilt im Strafrecht oft:
    👉 Wer ein Rechtsmittel einlegt, darf danach nicht schlechter gestellt werden als vorher.

    Das gilt hier aber nicht.

    Warum nicht?

    Der OGH begründet das so:

    👉 Das Zwangsstrafenverfahren wird von Amts wegen eingeleitet

    👉 Es handelt sich nicht um ein klassisches Strafverfahren

    👉 Ziel ist ausschließlich die Durchsetzung der Offenlegungspflicht

    ➡️ Folge:

    Auch wenn eine Gesellschaft gegen eine Zwangsstrafe vorgeht, kann es zu höheren Zwangsstrafen kommen.


    Keine Obergrenze für Zwangsstrafen bei Nicht-Offenlegung

    Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Höhe der Zwangsstrafen.

    👉 Der OGH stellt klar:

    Es gibt keine absolute Höchstgrenze für die Gesamtstrafsumme.

    Was heißt das konkret?

    Solange der Jahresabschluss nicht offengelegt wird, dürfen immer wieder neue Zwangsstrafen verhängt werden, selbst wenn bereits hohe Beträge angefallen sind.

    Es spielt keine Rolle, wie hoch die bisherigen Zwangsstrafen insgesamt schon waren.

    Quelle: OGH vom 13.08.2025, 6 Ob 173/24w

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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