« Wenn ein GmbH-Gesellschafter in die Bücher sehen will – und man „Nein“ sagt | Home | Beschlussmängel bei Personengesellschaften: Der richtige Klagsweg »
Jahresabschluss nicht offengelegt? Wenn fehlende Größenmerkmale teuer werden
von Dr. Lukas Fantur | 14. Dezember 2025
Eine GmbH legt ihren Jahresabschluss nicht zum mFirmenbuch offen. Auch die Größenmerkmale fehlen. Dem Firmenbuchgericht ist daher nicht erkennbar, wie groß das Unternehmen wirklich ist. Klingt harmlos – kann aber schnell teuer werden.
Worum es rechtlich geht
GmbHs müssen ihren Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Zusätzlich müssen die Größenmerkmale angegeben werden, damit klar ist, ob es sich um eine kleine, mittlere oder große Gesellschaft handelt. Diese Einstufung ist wichtig, weil sie Einfluss auf Pflichten und Strafen hat.
Entscheidung des OGH: Im Zweifel „groß“
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.10.2025 (6 Ob 230/24b) klargestellt:
Können aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden, weil keine Bilanz vorgelegt und die Größenmerkmale nicht bekannt gegeben wurden, ist von einer großen Gesellschaft auszugehen. Die Zwangsstrafe ist dann auch nach dieser Annahme zu bemessen.
Warum das problematisch ist
Große Gesellschaften unterliegen strengeren Regeln. Entsprechend fallen die Zwangsstrafen höher aus, selbst wenn das Unternehmen tatsächlich kleiner wäre.
Fazit: Offenlegung schützt
Wer seinen Jahresabschluss rechtzeitig offenlegt und die Größenmerkmale angibt, vermeidet unnötige Risiken. Fehlende Angaben führen zu strengeren Strafen.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
- Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht
- Kein Verbot der Strafverschärfung bei Zwangsstrafen zur Offenlegung des Jahresabschlusses
- Kein Verschlechterungsverbot im Zwangsstrafenverfahren zur Offenlegung des Jahresabschlusses
- Jahresabschluss: Unschuldsvermutung für Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht
- Jahresabschluss: Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht auf dem Prüfstand des EU-Rechts
- Jahresabschluss: Hinderung an fristgerechter Offenlegung
- Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung
- Offenlegungspflicht auch für Liquidationsschlussbilanz
- Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht
- Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss
Themen: Jahresabschluss | 0 Kommentare »

