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Zahlungsstockung oder Insolvenz?
von Dr. Lukas Fantur | 14. Dezember 2025
- Wann eine vorübergehende Geldknappheit noch keine Insolvenz ist
- Die Ausgangsfrage: Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit?
- 1. Zahlungsstockung heißt: Bald wieder zahlungsfähig
- 2. Die 3-Monats-Regel: Mehr Zeit gibt es meist nicht
- 3. Ausnahme: Bis zu 5 Monate – aber nur bei fast sicherer Lösung
- 4. Wenn ein Kunde nicht zahlt: Kein Freibrief für die GmbH
- Fazit: Zahlungsstockung ist die Ausnahme – Insolvenz die Konsequenz
- Die konkreten Ausssagen des OGH in seiner Entscheidung:
- Über mich
Wann eine vorübergehende Geldknappheit noch keine Insolvenz ist
Nicht jede finanzielle Krise führt sofort in die Insolvenz. Manchmal ist das Geld einfach nur kurzzeitig knapp. Juristisch spricht man dann von einer Zahlungsstockung. Doch wann liegt wirklich nur eine Zahlungsstockung vor – und wann bereits Zahlungsunfähigkeit mit Insolvenzantragspflicht?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu klare Kriterien aufgestellt.
Die Ausgangsfrage: Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit?
Für Unternehmen – insbesondere für eine GmbH – ist diese Unterscheidung entscheidend.
Denn:
-
Zahlungsunfähigkeit bedeutet: Insolvenzantragspflicht.
-
Bloße Zahlungsstockung bedeutet: noch keine Insolvenz.
Aber Achtung: Nicht jede Hoffnung auf bessere Zeiten reicht aus.
1. Zahlungsstockung heißt: Bald wieder zahlungsfähig
Eine bloße Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich und in absehbarer Zeit alle fälligen Schulden vollständig bezahlen kann.
👉 Wichtig ist also:
-
nicht irgendwann,
-
nicht vielleicht,
-
sondern realistisch und bald.
Es muss eine konkrete Aussicht bestehen, dass wieder genug Geld vorhanden ist.
2. Die 3-Monats-Regel: Mehr Zeit gibt es meist nicht
Ohne besondere Umstände geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Zahlungsstockung spätestens nach 3 Monaten behoben sein muss.
Das bedeutet:
-
Innerhalb von maximal drei Monaten
-
muss die Liquiditätskrise vorbei sein
-
und die Schulden müssen bezahlt werden können.
⏳ Dauert die Geldknappheit länger, spricht das stark für Zahlungsunfähigkeit – und damit für Insolvenz.
3. Ausnahme: Bis zu 5 Monate – aber nur bei fast sicherer Lösung
In Ausnahmefällen kann die Zahlungsstockung auch länger dauern – höchstens etwa 5 Monate.
Aber nur dann, wenn:
-
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
-
feststeht, dass die Liquiditätsschwäche beseitigt wird.
Das heißt:
-
kein bloßes Hoffen,
-
keine vagen Zusagen,
-
sondern nahezu sichere Geldzuflüsse, z. B. verbindlich zugesagte Finanzierungen.
⚠️ Diese Ausnahme wird sehr streng beurteilt.
4. Wenn ein Kunde nicht zahlt: Kein Freibrief für die GmbH
Ein besonders wichtiger Punkt betrifft die GmbH:
Hat die GmbH selbst eine Schuldnerin,
-
die zahlen könnte,
-
aber nicht zahlen will,
-
sodass die GmbH erst klagen muss,
dann gilt trotzdem:
❌ Das beseitigt nicht die eigene Zahlungsunfähigkeit der GmbH.
Mit anderen Worten:
„Mein Kunde zahlt nicht“ ist keine Entschuldigung, wenn die GmbH ihre eigenen Rechnungen nicht mehr begleichen kann.
Fazit: Zahlungsstockung ist die Ausnahme – Insolvenz die Konsequenz
Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn:
-
die Zahlungsschwierigkeiten kurzfristig sind,
-
die Lösung realistisch und absehbar ist,
-
und die Schulden bald vollständig bezahlt werden können.
Sobald diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, liegt Zahlungsunfähigkeit vor – und damit die Pflicht, rechtzeitig Insolvenz anzumelden.
Die konkreten Ausssagen des OGH in seiner Entscheidung:
- Eine bloße – die Zahlungsunfähigkeit ausschließende – Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können.
- Ohne Hinzutreten besonderer Umstände ist von einer höchstmöglichen Frist von 3 Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss.
- Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa 5 Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist.
- Hat eine GmbH selbst eine Schuldnerin, die zwar zahlen könnte, aber nicht zahlungswillig ist, sodass die GmbH erst den Klagsweg zur Einbringlichmachung beschreiten muss, beseitigt dies nicht die eigene Zahlungsfähigkeit der GmbH.
Quelle: OGH 16.10.2025, 6 Ob 106/25v
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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