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Verfahrenshilfe für eine GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 23. Dezember 2025
Einer GmbH ist keine Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn die Gesellschafter die Kosten vorfinanzieren können oder ein Liquiditätsengpass durch Einforderung offener Stammeinlagen beseitigt werden kann.
Dazu liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vor:
Kernaussagen des OLG Wien zur Verfahrenshilfe für eine GmbH
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Verfahrenshilfe setzt fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus.
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Können Gesellschafter die Prozesskosten vorstrecken, liegt diese nicht vor.
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Maßgeblich ist auch, dass sich der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert der Geschäftsanteile auswirkt.
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Offene Stammeinlagen sind vorrangig einzufordern; solange das möglich ist, besteht kein Anspruch auf Verfahrenshilfe.
Quelle: OLG Wien, 28.03.2025, 11 R 20/25d
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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