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    Teilbarkeit von GmbH-Anteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts dazu regelt?

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2026

    Dieser Beitrag behandelt eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zur

    Kernaussagen des OGH

    1. Grundsatz (§ 79 Abs 1 GmbHG)

    Ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag sind Geschäftsanteile unter Lebenden nicht teilbar.

    ➡️ Eine dennoch vorgenommene Teilung/Teilabtretung ist grundsätzlich unwirksam.

    2. Ausnahme: Zustimmung aller Gesellschafter im Einzelfall

    Fehlt eine teilungsfreundliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, ist eine konkrete Teilabtretung dennoch wirksam, wenn

    3. Keine generelle Vorabzustimmung möglich

    Der OGH stellt klar:

    Praktische Bedeutung

    Kurzform (Merksatz)

    Ohne Satzungsregel keine Teilbarkeit – außer alle Gesellschafter stimmen im konkreten Einzelfall zu. Für die Zukunft hilft nur eine Gesellschaftsvertragsänderung.

    Die Aussagen des OGH konkret zusammengefasst:

    1. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Bestimmung, so sind die Gesellschaftsanteile unter Lebenden nicht teilbar. Eine dennoch erfolgte Teilung und Teilübertragung des Geschäftsanteils ist regelmäßig unwirksam.
    2. Stimmen jedoch sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung zu oder wirken sie daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung.
    3. Die Zustimmung der Gesellschafter muss für die konkrete Teilabtretung gegeben werden. Eine generelle Zustimmung ist nicht zulässig. Für künftige Teilabtretungen bleibt das gesetzliche Teilungsverbot des § 79 Abs 1 GmbHG aufrecht.

    Quelle: OGH 06.11.2024, 6 Ob 224/23v = GES 2024, 372

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