« Wenn die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nicht eingehalten wird | Home | Kann man die Bucheinsicht bei der GmbH von der Unterfertigung einer Verschwiegenheitsverpflichtung abhängig machen? »
Verfolgung von Ansprüchen einer GmbH gegen Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter (OLG Wien)
von Dr. Lukas Fantur | 3. April 2024
- Worum geht es grundsätzlich?
- Welche Möglichkeiten hat ein Minderheitsgesellschafter?
- Was sagt das OLG Wien?
- Was ist die Lösung des OLG Wien?
- Die Aussagen des OLG Wien knapp zusammengefasst:
- Warum halte ich diese Entscheidung für falsch?
- Warum ist die OLG-Entscheidung für die Praxis problematisch?
- Kurz gesagt
- Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht
Das OLG Wien hat eine Entscheidung zur Anspruchsverfolgung gegen GmbH-Geschäftsführer veröffentlicht. Ich halte diese Entscheidung für verfehlt.
Worum geht es grundsätzlich?
In GmbHs kommt es bei Streit zwischen Gesellschaftern oft vor, dass Schadenersatzansprüche der GmbH bestehen – etwa:
- gegen Geschäftsführer, weil sie ihre Pflichten verletzt haben, oder
- gegen Gesellschafter, weil sie unzulässig Geld oder Vorteile aus der GmbH erhalten haben.
Das Problem:
Diese Ansprüche werden häufig nicht eingeklagt, weil
- der betroffene Geschäftsführer selbst an der Macht ist oder
- der Anspruchsgegner die Gesellschaftermehrheit kontrolliert und so die Klage blockiert.
Welche Möglichkeiten hat ein Minderheitsgesellschafter?
Bisher war die gängige Lösung:
-
Der Minderheitsgesellschafter bringt das Thema in die Generalversammlung.
-
Dort wird abgestimmt über
- die Verfolgung des Anspruchs und
- die Bestellung eines Prozessvertreters, der für die GmbH klagt.
Wird das von der Mehrheit abgelehnt, kann eine Gesellschafterminderheit (ab 10 %) selbst im Namen der GmbH klagen („Minderheitenklage“).
Was sagt das OLG Wien?
Das OLG Wien wirft folgende Frage auf:
👉 Darf die Generalversammlung auch bei Ansprüchen gegen Gesellschafter
- über die Klage entscheiden und
- einen Prozessvertreter bestellen?
Oder gilt das nur bei Ansprüchen gegen Geschäftsführer?
Was ist die Lösung des OLG Wien?
Das Oberlandesgericht Wien (2023) meint:
- ❌ Über Schadenersatzansprüche gegen Gesellschafter darf die Generalversammlung nicht abstimmen.
- ❌ Es darf dafür kein Prozessvertreter bestellt werden.
- ✅ Minderheitsgesellschafter sollen sofort selbst klagen, ohne vorherige Beschlussfassung.
Kurz gesagt:
Der Weg über die GmbH selbst soll hier gar nicht offenstehen.
Die Aussagen des OLG Wien knapp zusammengefasst:
- Für die Geltendmachung der Ersatzansprüche einer GmbH gegen die Gesellschafter kann für den Fall, dass die Geschäftsführer die GmbH wegen Befangenheit nicht vertreten können, kein (anderer) Prozessvertreter mit Gesellschafterbeschluss bestellt werden.
- In diesem Fall können Gesellschafter mit 10 %iger Beteiligung sofort mit actio pro socio vorgehen, selbst wenn
• ein Beschlussantrag auf Bestellung eines Prozessvertreters gar nicht abgelehnt wurde oder
• ein – nach Ansicht des OLG Wien jedoch unzulässiger – positiver Beschluss auf Bestellung eines Prozessvertreters durchaus gefasst wurde.
Quelle: OLG Wien 22.09.2023, 33 R 77/23w = GES 2024, 85
Warum halte ich diese Entscheidung für falsch?
In meinem Beitrag „Ersatzansprüche der GmbH gegen Gesellschafter, Prozessvertreter und Minderheitenklage – Kritisches zu OLGWien 33 R 77/23. GES 2024, 65 kritisiere ich diese Entscheidung und meine u. a.:
- 📜 Das Gesetz wurde 1997 geändert – seither sind auch Klagen gegen Gesellschafter ausdrücklich vorgesehen.
- ⚖️ Ansprüche gehören der GmbH, nicht den Gesellschaftern persönlich – auch wenn sie sich „intern streiten“.
- 🧩 Das Gericht ignoriert klare gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere dass vor einer Minderheitenklage ein ablehnender Beschluss nötig ist.
- 🚫 Würde man dem OLG folgen, könnten nur Minderheiten ab 10 % solche Ansprüche durchsetzen – kleinere Gesellschafter wären schutzlos.
Warum ist die OLG-Entscheidung für die Praxis problematisch?
- Es entsteht große Rechtsunsicherheit:
Niemand weiß mehr sicher, welcher Weg zulässig ist. - Ein höchstgerichtliches Urteil (OGH) fehlt – die Revision gegen diese OLG-Entscheidung wurde zurückgezogen.
- Minderheitsgesellschafter müssen strategisch entscheiden, ohne klare Rechtslage.
Kurz gesagt
🧩 Das Thema: Wie kann eine GmbH Schadenersatzansprüche durchsetzen, wenn die Mehrheit blockiert?
⚠️ Das Problem: Das OLG Wien verengt diese Möglichkeiten stark.
❗ Die Kritik: Das widerspricht Gesetz, Systematik und der effektiven Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen.
🕰️ Der Status: Rechtsunsicherheit – Klärung durch den OGH steht noch aus.
Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.
👉 Jetzt Kontakt aufnehmen und Beratung vereinbaren
- Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH durch Minderheitsgesellschafter
- Deutscher Bundesgerichtshof zur zweigliedrigen GmbH: Gesellschafter kann Ersatzansprüche gegen Mitgesellschafter und Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ohne Beschlussfassung einklagen
Themen: Gesellschafter-Rechte, Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

