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(Keine) Ausübung des Stimmrechts eines im Konkurs befindlichen GmbH-Gesellschafters durch den Masseverwalter
von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2026
Die Frage, wer im Konkursfall eines GmbH-Gesellschafters dessen Stimmrechte ausüben darf, ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung – insbesondere bei gesellschaftsrechtlich sensiblen Beschlussfassungen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit dieser Thematik in seiner Entscheidung vom 17.01.2024, 6 Ob 62/23w, klar positioniert.
Stimmrechtsausübung im Konkurs – Grundsatz
Gerät ein Gesellschafter einer GmbH in Konkurs, stellt sich die Frage, ob dessen Stimmrecht auf den Masseverwalter übergeht. Der OGH hält hierzu fest:
Im Konkurs eines Gesellschafters wird dessen Stimmrecht in der GmbH durch den Masseverwalter nur insoweit ausgeübt, als es sich bei der jeweiligen Beschlussfassung um die Konkursmasse betreffende Angelegenheiten handelt.
Maßgeblich ist somit nicht der bloße Umstand der Insolvenzeröffnung, sondern der inhaltliche Bezug der Beschlussfassung zur Masse.
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung bei personellen Entscheidungen innerhalb der GmbH. Der OGH stellt klar:
Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen.
Solche Beschlüsse betreffen primär die organisatorische Struktur der Gesellschaft und nicht unmittelbar das Vermögen des insolventen Gesellschafters.
Konsequenz: Stimmrecht bleibt beim Schuldner
Die rechtliche Folge ist eindeutig:
Das Stimmrecht bei Beschlüssen über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern ist nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Gesellschafter selbst (dem Schuldner) auszuüben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für:
- GmbHs mit insolventen Gesellschaftern
- Masseverwalter und Insolvenzverwalter
- Mitgesellschafter und Geschäftsführer
Sie unterstreicht, dass der Einfluss des Masseverwalters auf gesellschaftsrechtliche Entscheidungen nicht pauschal, sondern funktional begrenzt ist. Eine sorgfältige Prüfung des Beschlussgegenstands ist daher unerlässlich.
Fazit
Der OGH bestätigt seine restriktive Linie:
Nicht jede gesellschaftsrechtliche Entscheidung fällt im Konkurs eines Gesellschafters automatisch in die Zuständigkeit des Masseverwalters. Personelle Maßnahmen auf Geschäftsführungsebene bleiben grundsätzlich dem Stimmrecht des Schuldners vorbehalten.
Quelle: OGH 17.01.2024, 6 Ob 62/23w = GES 2024, 91
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Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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