Außenhaftung des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer einer GmbH handelt grundsätzlich für die Gesellschaft. Daher haftet er nicht automatisch persönlich gegenüber außenstehenden Dritten oder Gesellschaftsgläubigern. Die Haftung trifft primär die GmbH selbst.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jedoch klargestellt, dass es wichtige Ausnahmen gibt, in denen eine persönliche Außenhaftung des Geschäftsführers sehr wohl in Betracht kommt.
Außenhaftung: Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich gegenüber Dritten?
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten besteht insbesondere in folgenden Fällen:
1. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Handelt der Geschäftsführer vorsätzlich und sittenwidrig, also in besonders verwerflicher Weise, kann er persönlich haftbar gemacht werden.
2. Strafbare Handlungen gegen Gesellschaftsgläubiger
Begeht der Geschäftsführer strafbare Handlungen, die gezielt gegen Gesellschaftsgläubiger gerichtet sind, kommt ebenfalls eine persönliche Haftung in Betracht.
3. Verletzung von Schutzgesetzen zugunsten von Gläubigern
Haftet der Geschäftsführer, wenn er schuldhaft Schutzgesetze verletzt, die im Interesse der Gesellschaftsgläubiger bestehen (z. B. bestimmte insolvenz- oder gläubigerschützende Normen).
4. Eingriff in absolut geschützte Rechte Dritter
Ein Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er in absolut geschützte Rechte eingreift, etwa:
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Eigentum
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Körperliche Unversehrtheit
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Persönlichkeitsrechte
5. Besondere gesetzliche Anordnung
Eine Außenhaftung kann sich auch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben.
Außenhaftung des Geschäftsführers: Keine Haftung bei bloßen Vertragsverletzungen der GmbH
Wichtig ist die klare Abgrenzung:
Für die Nichteinhaltung bloß vertraglicher Pflichten, die nur die Gesellschaft treffen, haftet der Geschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nicht persönlich.
Das bedeutet:
Ein Vertragsbruch der GmbH allein führt nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.
Außenhaftung des Geschäftsführers: Aktuelle Entscheidung des OGH
Diese Grundsätze wurden vom Obersten Gerichtshof erneut bestätigt: OGH 29.04.2025, 1 Ob 53/25p
Außenhaftung des Geschäftsführers: Fazit
Die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers ist im österreichischen Gesellschaftsrecht die Ausnahme, nicht die Regel. Sie setzt besondere Umstände wie vorsätzliches Fehlverhalten, strafbare Handlungen oder die Verletzung gläubigerschützender Normen voraus. Reine Vertragsverletzungen der GmbH reichen dafür nicht aus.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

