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    Insichgeschäft und Vergütung des Stiftungsvorstands – eine OGH-Überlegung mit Bedeutung für die GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 23. Dezember 2025

    Eine Entscheidung aus dem Stiftungsrecht – mit Signalwirkung 

    Auf den ersten Blick wirkt die Entscheidung OGH 11.12.2024, 6 Ob 14/24p (GES 2024, 420) wie ein klassischer Fall aus dem Privatstiftungsrecht. Es geht um den Stiftungsvorstand, seine Vergütung und die Frage, wer sie auszahlen darf.

    Doch beim genauen Lesen habe ich mir gedacht:

    Und genau deshalb halte ich diese Entscheidung für praxisrelevant weit über das Stiftungsrecht hinaus.

    Worum es dem OGH beim Stiftungsvorstand wirklich ging 

    Der OGH befasst sich mit der Frage, ob die Auszahlung einer Vergütung an den Stiftungsvorstand ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft ist.

    Der Gerichtshof formuliert das nicht plakativ – aber sinngemäß lässt sich aus der Entscheidung ableiten:

    ➡️ Wird die Vergütung ordnungsgemäß festgesetzt,

    ➡️ dann ist die Auszahlung dieser Vergütung lediglich deren Umsetzung,

    ➡️ und kein eigenständiges genehmigungspflichtiges Insichgeschäft.

    Entscheidend ist also nicht die Auszahlung, sondern die vorgelagerte Vergütungsentscheidung.

    Warum diese Unterscheidung so wichtig ist 

    Juristisch – und vor allem praktisch – liegt hier der Kern der Entscheidung:

    Der OGH behandelt die Auszahlung nicht als neues Rechtsgeschäft, sondern als technischen Schritt ohne eigenen Entscheidungsspielraum.

    💡 Und genau dort beginnt die Brücke zum GmbH-Recht.

    Was ist ein Insichgeschäft – einfach erklärt 

    Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn jemand gleichzeitig

    Das Gesetz ist hier vorsichtig – aus gutem Grund.

    Aber: Nicht jede Handlung „mit sich selbst“ ist automatisch problematisch.

    Der OGH zeigt beim Stiftungsvorstand sehr deutlich:

    Wo kein Entscheidungsspielraum mehr besteht, liegt sinngemäß kein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft vor.

    Warum das auch für GmbH-Geschäftsführer relevant ist 

    Jetzt meine bewusste – und aus meiner Sicht zwingende – Übertragung:

    👉 Was für den Stiftungsvorstand gilt, gilt erst recht für den GmbH-Geschäftsführer.

    Auch bei der GmbH ist klar zu unterscheiden:

    Wenn die Auszahlung exakt dem Beschluss entspricht,

    dann fehlt jedes zusätzliche Missbrauchspotenzial.

    Oder einfacher gesagt: 💬 Wer eine korrekt beschlossene Vergütung bekommt, darf sie auch auszahlen.

    Mein Fazit 💬

    Die Entscheidung zum Stiftungsvorstand, zur Vergütung und zum Insichgeschäft ist mehr als ein stiftungsrechtliches Detail.

    👉 Sinngemäß lässt sich daraus ableiten,

    dass die Auszahlung einer ordnungsgemäß festgesetzten Vergütung

    kein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft ist.

    Für mich ist das ein wichtiges Argument für mehr Rechtssicherheit und weniger Formalismus in der täglichen GmbH-Praxis.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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