« Deutscher Bundesgerichtshof zur zweigliedrigen GmbH: Gesellschafter kann Ersatzansprüche gegen Mitgesellschafter und Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ohne Beschlussfassung einklagen | Home | Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG gegenüber Kommanditisten & stillen Gesellschaftern persönlich? »
Mitarbeiterbeteiligung bei Aktiengesellschaften: Was erlaubt ist – und wie das mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr vereinbar ist
von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2026
- Was ist eine Mitarbeiterbeteiligung?
- Mitarbeiterbeteiligung: Darf eine Aktiengesellschaft so ein Modell finanzieren?
- Das rechtliche Kernproblem: Verbot der Einlagenrückgewähr
- Warum ein Fremdvergleich hier nicht hilft
- Was stattdessen zählt: die betriebliche Rechtfertigung
- Anteilserwerb einer AG an ihrer Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft
- Über mich
Mitarbeiterbeteiligung: Viele Aktiengesellschaften wollen ihre Mitarbeiter stärker binden und motivieren – etwa durch Mitarbeiterbeteiligungsmodelle.
Doch Vorsicht: Nicht jede finanzielle Unterstützung durch die Gesellschaft ist automatisch zulässig. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt, worauf es mit Blick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr rechtlich ankommt.
Was ist eine Mitarbeiterbeteiligung?
Bei einer Mitarbeiterbeteiligung erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, Anteile am Unternehmen zu erwerben – oft zu vergünstigten Konditionen oder mit finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers.
👉 Ziel ist meist:
- stärkere Mitarbeiterbindung
- höhere Motivation
- langfristige Unternehmensidentifikation
Mitarbeiterbeteiligung: Darf eine Aktiengesellschaft so ein Modell finanzieren?
Grundsätzlich ja.
Der OGH stellt klar: Eine Aktiengesellschaft darf ein eigenes Mitarbeiterbeteiligungsmodell finanzieren.
⚠️ Aber:
Die Finanzierung kann rechtswidrig sein, wenn sie keine betriebliche Rechtfertigung hat.
Das rechtliche Kernproblem: Verbot der Einlagenrückgewähr
Aktiengesellschaften dürfen ihr Gesellschaftsvermögen nicht ohne sachlichen Grund an Aktionäre oder nahestehende Personen zurückführen. Dieses Prinzip nennt man:
Verbot der Einlagenrückgewähr
Wird ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell rein als finanzielle Begünstigung gestaltet – ohne klaren Nutzen für das Unternehmen –, kann genau dieses Verbot verletzt werden.
Warum ein Fremdvergleich hier nicht hilft
Normalerweise prüft man bei solchen Fragen:
Würde das Unternehmen dieselbe Leistung auch einem fremden Dritten gewähren?
Der OGH sagt dazu klar:
❌ Dieser Vergleich greift hier nicht.
Warum?
- Mitarbeiterbeteiligungen stehen ausschließlich Mitarbeitern offen
- Externe Dritte kommen gar nicht in Betracht
Ein klassischer Fremdvergleich ist daher nicht möglich.
Was stattdessen zählt: die betriebliche Rechtfertigung
Entscheidend ist laut OGH eine Gesamtbetrachtung:
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitarbeiterbeteiligung die positive Entwicklung der Gesellschaft fördern soll und damit grundsätzlich im betrieblichen Interesse der Gesellschaft und damit auch deren Gläubiger liegt.
- Es ist zu prüfen, ob eine sorgfältige, am Wohl der leistenden Gesellschaft orientierte Geschäftsleitung die Unterstützungsleistung zum Zweck der Förderung der Mitarbeiterbeteiligung überhaupt und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Ist aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung gegeben, liegt darin auch keine unzulässige Einlagenrückgewähr.
- Als Anhaltspunkte können hiefür unternehmens- und branchenübliche freiwillige Sozialleistungen (Prämien- und Bonuszahlungen, Gehaltsvorschüsse, begünstigte Mitarbeiterkredite) herangezogen werden.
- Es kann auch in Anschlag gebracht werden, dass und in welcher Höhe die begünstigten Mitarbeiter auf sonst von ihnen beanspruchte übliche Entgeltbestandteile (etwa Boni, erfolgsbezogene Entgeltbestandteile etc) verzichten.
- Ebenso kann – bei wie hier in Form einer Zwischengesellschaft gebündelten Mitarbeiterbeteiligungen – ein Interesse der Gesellschaft an der Bildung eines stabilen Kernaktionärs berücksichtigt werden.
Anteilserwerb einer AG an ihrer Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft
Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften bestehen, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden.
Dies hat zur Folge, dass die durch den Erwerb durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung 10% des Grundkapitals der Aktiengesellschaft nicht übersteigen darf.
Quelle: OGH 21.02.2024, 6 Ob 42/23d = GES 2024, 196
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft. Kontakt
- Anteilserwerb einer AG an ihrer Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft
- Vorrang kapitalmarktrechtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr
- Verbotene Einlagenrückgewähr durch Darlehensgewährung an Gesellschafter
- Keine Prospekthaftung gegenüber Aktionären?
- Einlagenrückgewähr – Was ist das?
- Verschmelzung mit Auslandsbezug und Verbot der Einlagenrückgewähr
- Strafbare Untreue wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, insbesondere im Konzern
- Verbot der Einlagenrückgewähr bei GmbH – Rechtsfolgen bei Verstößen
- Verbot der Einlagenrückgewähr: OGH zu Fremdvergleich, Rechtsfolgen, Verjährung, Verhältnis zum Bereicherungsrecht
- Nichtige Abtretung von GmbH-Anteil | Verbot der Einlagenrückgewähr
Themen: Aktiengesellschaft, Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »

