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Sitz einer GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 10. Mai 2010
 Oberster Gerichtshof zum zulässigen Sitz einer GmbH
Oberster Gerichtshof zum zulässigen Sitz einer GmbH
Als Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann nur ein Ort bestimmt werden, an dem
- die Gesellschaft einen Betrieb hat,
- an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder
- an dem die Verwaltung geführt wird.
Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit missbräuchlich einen willkürlichen Sitz wählt, zumal an die Sitzbestimmung zahlreiche Rechtsfolgen, etwa
- Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts,
- allgemeiner Gerichtsstand,
- Tagungsort der Generalversammlung)
geknüpft sind.
Daher soll ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation der Gesellschaft bestehen.
Sitzverlegung erfordert Gesellschaftsvertragsänderung
Die Rechtsansicht, dass der Sitz der Gesellschaft
- in der Satzung zu bestimmen und
- in das Firmenbuch einzutragen ist,
sodass eine Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde eine Satzungsänderung erfordert, entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut.
Der postalische Zustellbezirk ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.
Quelle: OGH 18.02.2010, 6Ob10/10d
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.
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