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    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

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    Personengesellschaften: Kein gerichtliches Weisungsrecht gegenüber dem Notliquidator

    von Dr. Lukas Fantur | 8. Januar 2026

    Notliquidator: Der OGH hat klargestellt, dass das Gericht zwar aus wichtigem Grund einen Notliquidator bestellen und auch wieder abberufen kann, ihm jedoch keine Weisungen zur konkreten Ausübung seiner Tätigkeit erteilen darf.

    Notgschäftsführer kein verlängerter Arm des Gerichts

    Das ist konsequent – und in der Praxis oft unterschätzt.

    Gerade in eskalierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen wird die gerichtliche Bestellung eines Notliquidators mit der Erwartung verbunden, das Gericht könne damit zugleich steuernd in die laufende Abwicklung eingreifen. Diese Erwartung ist unzutreffend.

    Mit der Bestellung endet die gerichtliche Einflussnahme im Wesentlichen.

    Verantwortung beim Notliquidator

    Die inhaltliche Verantwortung für die Liquidation liegt beim Notliquidator selbst. Das Gericht ersetzt keine Geschäftsführung und übernimmt keine laufende Kontrolle.

    Notliquidator: Praktische Konsequenzen

    Für Gesellschafter bedeutet das: Wer auf die Bestellung eines Notliquidators setzt, darf nicht darauf vertrauen, dass das Gericht anschließend „lenkend“ eingreift oder konkrete Maßnahmen vorgibt. Die Auswahl der Person und die rechtliche Kontrolle im Nachhinein sind entscheidend – nicht die Hoffnung auf gerichtliche Detailsteuerung.

    Quelle: OGH 30.08.2023, 6 Ob 130/23w = GES 2024, 40

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit ausschließlicher Spezialisierung auf das streitige Gesellschaftsrecht.

    Ich befasse mich mit Gesellschafterstreitigkeiten und Konflikten in Gesellschaften, insbesondere in eskalierten Konstellationen mit rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Tragweite.

    Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES).

    Meine Tätigkeit richtet sich an Gesellschafter, Geschäftsführer und Gesellschaften, die ihre rechtliche Position in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen klar strukturieren und konsequent durchsetzen müssen. Kontakt

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