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    Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG gegenüber Kommanditisten & stillen Gesellschaftern persönlich?

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2026

    Haftet der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG persönlich gegenüber Kommanditisten oder stillen Gesellschaftern? 

    Geschäftsführerhaftung gegenüber Kommanditisten & stillen Gesellschaftern 

    Viele Anleger glauben, sie seien als Kommanditisten oder stille Gesellschafter einer GmbH & Co KG weitgehend schutzlos, wenn der Geschäftsführer Fehler macht. 

    Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 17.01.2024, 6 Ob 228/23g) zeigt jedoch:

    👉 Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich für Vermögensschäden.

    Was das konkret bedeutet, für wen das wichtig ist und wann Sie Schadenersatz verlangen können, wird hier erklärt.

    Grundlagen: Wer ist wer in der GmbH & Co KG?

    Bei einer GmbH & Co KG ist die Struktur etwas komplex:

    Die spannende Frage:

    Kann ein Kommanditist oder stiller Gesellschafter den Geschäftsführer direkt belangen?

    Das sagt der OGH zur Geschäftsführerhaftung gegenüber Kommanditisten & stillen Gesellschaftern: Persönliche Haftung ist möglich

    Der OGH stellt klar:

    👉 Ein schuldhaft handelnder Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann persönlich haften, wenn er einem Kommanditisten (oder einem vertraglich gleichgestellten stillen Gesellschafter) einen Vermögensschaden zufügt.

    Das gilt nicht automatisch, aber in klar definierten Fällen.

    Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber Kommanditisten & stillen Gesellschaftern persönlich?

    Laut OGH kommt eine Haftung insbesondere in folgenden Situationen in Betracht:

    1. Verletzung vertraglicher Pflichten
    2. Verletzung absolut geschützter Rechte
    3. Verstoß gegen Schutzgesetze
    4. im Fall einer deliktischen sittenwidrigen Schädigung der Vermögensbeteiligung an der Kommanditgesellschaft

    Gilt das auch für stille Gesellschafter?

    Ja – wenn sie vertraglich einem Kommanditisten gleichgestellt sind.

    Dann können auch stille Gesellschafter direkt Schadenersatz vom Geschäftsführer verlangen.

    Was bedeutet das konkret für Anleger?

    Für Kommanditisten und stille Gesellschafter heißt das:

    ✅ Geschäftsführer sind nicht automatisch geschützt

    ✅ Persönliche Haftung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durchsetzbar

    Die wesentlichen Aussagen des OGH knapp zusammengefasst:

    Ein schuldhaft handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG haftet gegenüber einem Kommanditisten (bzw. bei vertraglicher Gleichstellung auch gegenüber einem stillen Gesellschafter) für Vermögensschäden bei Verletzung

    Quelle: OGH 17.01.2024, 6 Ob 228/23g = GES 2024, 95

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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