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    Mitarbeiterbeteiligung bei Aktiengesellschaften: Was erlaubt ist – und wie das mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr vereinbar ist

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2026

    Mitarbeiterbeteiligung: Viele Aktiengesellschaften wollen ihre Mitarbeiter stärker binden und motivieren – etwa durch Mitarbeiterbeteiligungsmodelle.

    Doch Vorsicht: Nicht jede finanzielle Unterstützung durch die Gesellschaft ist automatisch zulässig. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt, worauf es mit Blick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr rechtlich ankommt.

    Was ist eine Mitarbeiterbeteiligung?

    Bei einer Mitarbeiterbeteiligung erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, Anteile am Unternehmen zu erwerben – oft zu vergünstigten Konditionen oder mit finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers.

    👉 Ziel ist meist:

    Mitarbeiterbeteiligung: Darf eine Aktiengesellschaft so ein Modell finanzieren?

    Grundsätzlich ja.

    Der OGH stellt klar: Eine Aktiengesellschaft darf ein eigenes Mitarbeiterbeteiligungsmodell finanzieren.

    ⚠️ Aber:

    Die Finanzierung kann rechtswidrig sein, wenn sie keine betriebliche Rechtfertigung hat.

    Das rechtliche Kernproblem: Verbot der Einlagenrückgewähr

    Aktiengesellschaften dürfen ihr Gesellschaftsvermögen nicht ohne sachlichen Grund an Aktionäre oder nahestehende Personen zurückführen. Dieses Prinzip nennt man:

    Verbot der Einlagenrückgewähr

    Wird ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell rein als finanzielle Begünstigung gestaltet – ohne klaren Nutzen für das Unternehmen –, kann genau dieses Verbot verletzt werden.

    Warum ein Fremdvergleich hier nicht hilft

    Normalerweise prüft man bei solchen Fragen:

    Würde das Unternehmen dieselbe Leistung auch einem fremden Dritten gewähren?

    Der OGH sagt dazu klar:
    Dieser Vergleich greift hier nicht.

    Warum?

    Ein klassischer Fremdvergleich ist daher nicht möglich.

    Was stattdessen zählt: die betriebliche Rechtfertigung

    Entscheidend ist laut OGH eine Gesamtbetrachtung:

    Anteilserwerb einer AG an ihrer Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft

    Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften bestehen, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden.

    Dies hat zur Folge, dass die durch den Erwerb durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung 10% des Grundkapitals der Aktiengesellschaft nicht übersteigen darf.

    Quelle: OGH 21.02.2024, 6 Ob 42/23d = GES 2024, 196

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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