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    Treuhand und GmbH-Anteil: Zur Notariatsaktpflicht bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen

    von Dr. Lukas Fantur | 13. Januar 2026

    Zu der Frage der Notariatsaktpflicht treuhändig gehaltener Geschäftsanteile liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor. Der OGH präzisiert darin die formellen Anforderungen und die Rechtsfolgen bei Verstößen.

    Die Aussagen des OGH zur Notariatsaktspflicht bei Treuhand von GmbH-Anteil

    Formfreiheit des Treuhandvertrags über GmbH-Anteil

    Treuhandverträge über Geschäftsanteile sind formfrei.

    Rückübertragungspflicht aus dem Treuhandvertrag über GmbH-Anteil

    Die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung nach Beendigung der Treuhandschaft muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ergibt sich von selbst aus dem Treuhandvertrag.

    Formpflicht des Verfügungsgeschäfts

    Dennoch erfolgt die Rückübertragung des Geschäftsanteils nach Beendigung der Treuhandschaft nicht automatisch. Das Verfügungsgeschäft der Rückübertragung ist sehr wohl formpflichtig.

    Der Treugeber hat einen klagbaren Anspruch auf Rückübertragung, wobei die Übertragung mit Rechtskraft des Urteils als vollzogen gilt.

    Notariatsaktpflicht bei wirtschaftlicher Zuordnung

    Jede Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung eines Geschäftsanteiles ist notariatsaktpflichtig. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel des Treugebers.

    Unheilbarkeit des Formmangels

    Das Fehlen eines erforderlichen Notariatsaktes ist nicht heilbar.

    Quelle: OGH 21.02.2024, 6 Ob 66/23h = GES 2024, Heft 3

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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