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    Bestellung eines Notliquidators: Abgrenzung vom über Antrag einer Gesellschafterminderheit aus wichtigem Grund vom Gericht bestellten Liquidator

    von Dr. Lukas Fantur | 10. Januar 2026

    Die Entscheidung des OLG Innsbruck vom 04.09.2024 (3 R 83/24s) präzisiert die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Notliquidators sowie eines Liquidators nach § 89 Abs 2 GmbHG:

    Subsidiarität der Notbestellung

    Die Bestellung eines Notgeschäftsführers/Notliquidators ist gegenüber der gesellschaftsinternen Vorsorge für die Vertretung subsidiär.

    Keine Dringlichkeit bei zumutbarer Selbsthilfe der Gesellschafter

    Eine Dringlichkeit zur Bestellung eines Notgeschäftsführers/Notliquidators ist dann nicht anzunehmen, wenn die Gesellschafter in der Lage sind, den Vertretungsmangel in angemessener Frist – vor allem durch Bestellung eines Geschäftsführers/Liquidators – zu beseitigen.

    Voraussetzung: Wichtige Gründe nach dem GmbHG

    Die Bestellung eines Liquidators gemäß § 89 Abs 2 GmbHG verlangt das Vorliegen wichtiger Gründe.

    Kein wichtiger Grund: Vertrauensverlust der Mehrheit allein

    Allein der Umstand, dass der Liquidator nicht das Vertrauen der Mehrheit genießt, ist kein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung bzw. Bestellung eines Liquidators, sollen doch die im Gesetz vorgesehenen Minderheitsrechte nicht dadurch erweitert werden, dass ohne triftige Gründe ein Liquidator abberufen oder über Ansinnen allein des Minderheitsgesellschafters ein gesellschaftsfremder Liquidator bestellt wird.

    Quelle: OLG Innsbruck 04.09.2024, 3 R 83/24s = GES 2024, 309

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