Sie sind hier: » Home » Geschäftsführerhaftung, Gesellschafterstreit » Blog article: Deutscher Bundesgerichtshof zur zweigliedrigen GmbH: Gesellschafter kann Ersatzansprüche gegen Mitgesellschafter und Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ohne Beschlussfassung einklagen


  • Über 400 Artikel zum Gesellschaftsrecht.

    Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontakt

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Deutscher Bundesgerichtshof zur zweigliedrigen GmbH: Gesellschafter kann Ersatzansprüche gegen Mitgesellschafter und Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ohne Beschlussfassung einklagen

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2026

    Zur Frage der prozessualen Durchsetzung von Ersatzansprüchen in einer zweigliedrigen GmbH liegt eine Entscheisung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vor.

    Diese Entscheidung gilt naturgemäß nicht unmittelbar für Österreich. Aufgrund der grundsätzlichen Nähe des deutschen und österreichischen Gesellschaftsrechts kann sie jedoch Anregungen und Argumentationshilfen für vergleichbare Fragestellungen im österreichischen GmbH-Recht liefern.

    Die wesentlichen Aussagen des BGH in seiner Entscheidung vom 05.11.2024, II ZR 85/23

    1. In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Be-schlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 dGmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des ande¬ren Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätz¬lich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Kla-gewege verfolgen kann.
    2. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Be-stellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.

    Quelle: Deutscher Bundesgerichtshof (BGH) 05.11.2024, II ZR 85/23 = GES 2025, 20

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

    Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft. Kontakt

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Geschäftsführerhaftung, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: