« Beseitigung oder Abweichung von allen Gesellschaftern gleichermaßen zukommenden gesellschaftsvertraglichen Begünstigungen, Sonderrechten und Vinkulierungen | Home | Kriterien zur Auswahl des Stiftungsprüfers »
Vorstandsbeschluss zur Einberufung der Hauptversammlung
von Dr. Lukas Fantur | 23. Dezember 2025
Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mit mehrgliedrigem Vorstand setzt – mangels abweichender satzungsmäßiger Regelung – einen entsprechenden Vorstandsbeschluss voraus.
Dazu gibt es eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:
Die wesentlichen Aussagen des OGH
1. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand erfordert die Einberufung der Hauptversammlung einer AG – sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist – einen Vorstandsbeschluss.
2. Eine förmliche Dokumentation der Beschlussfassung ist jedoch nicht angeordnet.
3. Fehlt der Vorstandsbeschluss, hat dies die Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge.
Quelle: OGH 26.03.2025, 6 Ob 47/24s.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
- Beschlussanfechtung wegen Verletzung des Auskunfts- und Rederechts in der Hauptversammlung
- Wann und wie ein AG-Vorstand entlassen werden kann – einfach erklärt
- Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft wegen grober Pflichtverletzung
- Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft
- Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Druck Dritter – damit verbundene arbeitsrechtliche Entlassung bzw. Kündigung
- Gründungsprüfer bei der Aktiengesellschaft
- Anlegerhaftung eines Bankvorstands
- Heilung verdeckter Sacheinlagen
- Nachgründung bei einer Aktiengesellschaft
- Keine Prospekthaftung gegenüber Aktionären?
Themen: Aktiengesellschaft | 0 Kommentare »

