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Bloße (Namens-)Kurzbezeichnungen in der Firma einer Rechtsanwalts-GmbH unzulässig
von Dr. Lukas Fantur | 21. Dezember 2025
Die richtige Firmenbezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht nur eine Frage des Marketings, sondern unterliegt in Österreich klaren gesellschafts- und standesrechtlichen Vorgaben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass bloße Namens- oder Abkürzungsbezeichnungen in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zulässig sind.
Dies ist besonders relevant für Kanzleien, die mit Kurzbezeichnungen, Initialen oder Fantasiebezeichnungen auftreten möchten.
Firma der Rechtsanwalts-GmbH: Zentrale Aussagen der Entscheidung
Der OGH hält in seiner Entscheidung ausdrücklich fest:
1. Zwingender Namensbestandteil in der Firma
Die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft muss zwingend einen Namensbestandteil enthalten.
Das bedeutet: Mindestens der Name eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin muss im Firmenwortlaut vollständig genannt sein.
2. Kurzbezeichnungen ersetzen keinen Namen
(Namens-)Kurzbezeichnungen, wie etwa Initialen, Abkürzungen oder verkürzte Formen, dürfen nicht anstelle eines Namensbestandteils in die Firma aufgenommen werden.
Sie können daher keinen voll ausgeschriebenen Namen ersetzen.
Rechtliche Einordnung (Firma der Rechtsanwalts-GmbH)
Die Entscheidung steht im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorgaben für Rechtsanwälte sowie den allgemeinen Grundsätzen des Firmenrechts. Ziel ist insbesondere:
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Transparenz gegenüber Mandanten
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Eindeutige Zuordenbarkeit der Verantwortung
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Vermeidung irreführender Firmenbezeichnungen
Gerade bei Rechtsanwaltsgesellschaften kommt der Namensführung eine besondere Bedeutung zu, da sie Rückschlüsse auf die persönliche Haftung und fachliche Verantwortung zulässt.
Bedeutung für die Praxis zur Firma der Rechtsanwalts-GmbH
Für bestehende und neu gegründete Rechtsanwaltsgesellschaften bedeutet die Entscheidung:
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Reine Abkürzungen oder Initialen sind als Firmenkern unzulässig
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Ein voll ausgeschriebener Name ist zwingend erforderlich
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Abweichende Firmenkonzepte können firmenbuchrechtlich beanstandet werden
Quelle: OGH 12.05.2025, 19 Ob 2/24v
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
Themen: Gesellschaftsvertrag, GmbH | 0 Kommentare »

