Sie sind hier: » Home » Umgründungen » Blog article: Verfahrensrechtliche Auswirkungen der Spaltung einer beklagten GmbH


  • Über 400 Artikel zum Gesellschaftsrecht.

    Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontakt

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen der Spaltung einer beklagten GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 21. Dezember 2025

    Die Spaltung einer GmbH, insbesondere in Form der Abspaltung, wirft nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch erhebliche verfahrensrechtliche Fragen auf. Dies betrifft vor allem die Situation, in der eine GmbH bereits beklagte Partei eines laufenden Gerichtsverfahrens ist und währenddessen eine Umgründung nach dem Spaltungsgesetz (SpaltG) durchgeführt wird.

    Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit genau diesen Fragen auseinandergesetzt und dabei zentrale Klarstellungen zur Haftung und zur Parteistellung im Zivilprozess getroffen. Die Entscheidung ist insbesondere für Gläubiger, aber auch für Gesellschaften und ihre Berater, von großer praktischer Bedeutung.


    1. Auswirkungen der Abspaltung auf bestehende Verbindlichkeiten

    Partielle Gesamtrechtsnachfolge und Nachhaftung

    Bei einer Abspaltung kommt es gesellschaftsrechtlich zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge: Bestimmte Vermögensteile werden auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen, während die abspaltende Gesellschaft weiterhin besteht.

    Der OGH stellt klar, dass sich diese Struktur unmittelbar auf die Haftung für Verbindlichkeiten auswirkt:

    Damit entsteht eine Gesamtschuldnerschaft zwischen der alten (abspaltenden) und der neuen (übernehmenden) Gesellschaft.

    Wahlrecht des Gläubigers

    Aus dieser Konstruktion folgt ein wesentliches Ergebnis:

    Der Gläubiger kann nach seiner freien Wahl entweder beide Gesellschaften oder nur eine von ihnen in Anspruch nehmen.

    Er ist also nicht verpflichtet, beide Gesellschaften gemeinsam zu klagen, sondern kann:


    2. Verfahrensrechtliche Folgen im laufenden Zivilprozess

    Fortsetzung eines bereits anhängigen Verfahrens

    Besonders praxisrelevant ist die Frage, wie sich eine Abspaltung auf ein bereits laufendes Gerichtsverfahren auswirkt, in dem die abspaltende GmbH als beklagte Partei auftritt.

    Der OGH hält dazu fest:

    Die gesellschaftsrechtliche Haftungslage zieht verfahrensrechtlich eine Wahlmöglichkeit des klagenden Gläubigers nach sich.

    Sobald der Kläger Kenntnis vom Umgründungsvorgang erlangt, stehen ihm folgende Möglichkeiten offen:

    Keine automatische Parteienänderung

    Wesentlich ist dabei, dass es nicht automatisch zu einer Parteienänderung kommt. Der Umgründungsvorgang allein bewirkt keinen zwingenden Parteiwechsel im Prozess. Vielmehr bleibt es dem Kläger überlassen, wie er sein prozessuales Wahlrecht ausübt.

    Damit wird vermieden, dass der Gläubiger durch gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen der beklagten Partei prozessual benachteiligt wird.

    Quelle: OGH 04.06.2025, 6 Ob 17/25f = GES 2025, 216

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Umgründungen | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: