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    Änderung des Geschäftsjahres bei der GmbH: Warum der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung entscheidend ist

    von Dr. Lukas Fantur | 21. Dezember 2025

    Die Änderung des Geschäftsjahres einer GmbH ist in der Praxis ein häufiges Gestaltungsinstrument – etwa zur Anpassung an Konzernstrukturen oder aus steuerlichen Gründen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien  stellt klar:

    Die Änderung des Geschäftsjahres wird nur dann rechtswirksam, wenn sie rechtzeitig im Firmenbuch eingetragen wird.

    Rechtlicher Hintergrund: Geschäftsjahr und Jahresabschluss

    Das Geschäftsjahr bildet die zeitliche Grundlage für den Jahresabschluss einer GmbH. Wird der Bilanzstichtag geändert, entsteht regelmäßig ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr, also ein verkürztes oder verlängertes Geschäftsjahr zwischen dem alten und dem neuen Stichtag.

    Eine solche Änderung bedarf:

    1. eines Gesellschafterbeschlusses,

    2. der Anmeldung zum Firmenbuch, und

    3. der Eintragung im Firmenbuch.

    Kernaussage der Entscheidung des OLG Wien

    Nach der Entscheidung des OLG Wien vom 29. März 2024 (6 R 19/24v) genügt es nicht, dass

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass auch die Eintragung im Firmenbuch noch vor Ablauf des durch die Änderung entstehenden Rumpfgeschäftsjahres erfolgt.

    Erst mit dieser Eintragung wird die Änderung des Geschäftsjahres rechtswirksam.

    Praktische Konsequenzen für GmbHs

    Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung:

    Bedeutung für die Beratungspraxis

    Für Geschäftsführer:innen, Gesellschafter:innen und beratende Kanzleien bedeutet dies:

    Fazit

    Die Entscheidung des OLG Wien verdeutlicht, dass die Änderung des Geschäftsjahres einer GmbH kein bloßer Formalakt ist. Nur wenn Beschlussfassung, Anmeldung und Eintragung im Firmenbuch rechtzeitig erfolgen, wird die Änderung rechtswirksam.

    Für die Praxis bedeutet dies: Wer das Geschäftsjahr ändern möchte, sollte ausreichend zeitlichen Vorlauf einplanen und die Firmenbucheintragung aktiv im Blick behalten.

    Quelle: OLG Wien 29.03.2024, 6 R 19/24v

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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