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    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


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    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

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    Anlegerhaftung eines Bankvorstands

    von Dr. Lukas Fantur | 14. Dezember 2025

    Wann haftet ein Bankvorstand persönlich?

    Der OGH stellt klar: Ein Bankvorstand kann direkt gegenüber Anlegern haften, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    1. Haftung wegen irreführender Werbung

    Ein Vorstandsmitglied kann Mittäter oder Beitragstäter sein, wenn:

    Das bedeutet:

    👉 Der Bankvorstand muss:

    Entscheidend ist: Der Vorstand wusste, dass die Anleger die Wertpapiere bei richtiger Information über die Sicherheit nicht gekauft hätten.

    Dann greift die Anlegerhaftung nach dem ABGB (§§ 1295, 1300, 874, 1301 ABGB).


    2. Haftung wegen Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht

    Der OGH geht noch weiter.

    Ein Bankvorstand haftet auch dann, wenn er bei falschen Ad-hoc-Meldungen mithilft.

    Das gilt, wenn:

    Auch hier ist entscheidend:

    👉 Die Anleger hätten bei richtiger Information nicht investiert.

    In diesem Fall haftet der Bankvorstand wegen Beihilfe zur Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht.


    Warum dieses Urteil so wichtig ist

    Dieses OGH-Urteil zeigt sehr klar:

    Ein Vorstand kann sich nicht darauf ausreden, dass „die Bank“ gehandelt habe.

    👉 Wer:

    trägt persönliche Verantwortung gegenüber Anlegern.


    Was Anleger aus dem Urteil lernen können

    Für Anleger bedeutet dieses Urteil:

    Das stärkt die Rechte der Anleger erheblich.


    Fazit: Anlegerhaftung endet nicht beim Unternehmen

    Der OGH macht klar:

    Vertrauen ist gut – Kontrolle und Verantwortung sind besser.

    Ein Bankvorstand, der bewusst zulässt, dass Anleger durch Werbung oder Meldungen getäuscht werden, kann direkt und persönlich haften.

    Die konkreten Aussagen des OGH in seiner Entscheidung:

    1. Ein Vorstandsmitglied der Bank, das irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln von entsprechendem Vorsatz getragen war.
    2. Dies ist der Fall, wenn es die Werbemaßnahmen in seiner Funktion als Vorstand gebilligt hat und wusste, dass diese zur Irreführung der Anleger geeignet waren, sowie billigend in Kauf nahm, dass Anleger aufgrund der Angaben in Werbebroschüren Wertpapiere erwerben würden, die sie bei richtiger Information über deren Sicherheit nicht erworben hätten.
    3. Ebenso haftet es dem Anleger aus Beihilfe zur Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht der Emittentin, wenn es die Meldungen in seiner Funktion als Vorstand der platzierenden Bank kannte und genehmigte und wusste, dass die darin enthaltenen Falschinformationen zur Irreführung geeignet waren und wollte, dass Anleger deshalb Investitionen tätigen, die sie bei richtiger Information nicht gewollt hätten.

    📌 Quelle: OGH 03.07.2025, 6 Ob 81/25t

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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