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    Kein Verschlechterungsverbot im Zwangsstrafenverfahren zur Offenlegung des Jahresabschlusses

    von Dr. Lukas Fantur | 4. Dezember 2025

    Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen.

    Die wesentlichen Aussagen des OGH in dieser Entscheidung

    Im Zwangsstrafenverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“), weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird.

    Es gibt keine absolute Höchstgrenze bezogen auf die Gesamtstrafsumme, nach deren Erreichen weitere Zwangsstrafen trotz der anhaltenden Nichtbeachtung des Gebots der Offenlegung nicht mehr verhängt werden dürfen.

    Quelle: OGH 13.08.2025, 6 Ob 173/24w

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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