« Auswirkungen der Vollbeendigung einer beklagten Kapitalgesellschaft auf die Parteifähigkeit im Zivilprozess | Home | Aufklärungspflichten und Direkthaftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH »
Kein Verschlechterungsverbot im Zwangsstrafenverfahren zur Offenlegung des Jahresabschlusses
von Dr. Lukas Fantur | 4. Dezember 2025
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen.
Die wesentlichen Aussagen des OGH in dieser Entscheidung
Im Zwangsstrafenverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“), weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird.
Es gibt keine absolute Höchstgrenze bezogen auf die Gesamtstrafsumme, nach deren Erreichen weitere Zwangsstrafen trotz der anhaltenden Nichtbeachtung des Gebots der Offenlegung nicht mehr verhängt werden dürfen.
Quelle: OGH 13.08.2025, 6 Ob 173/24w
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
- Kein Verbot der Strafverschärfung bei Zwangsstrafen zur Offenlegung des Jahresabschlusses
- Jahresabschluss nicht offengelegt? Wenn fehlende Größenmerkmale teuer werden
- Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht
- Jahresabschluss: Unschuldsvermutung für Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht
- Jahresabschluss: Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht auf dem Prüfstand des EU-Rechts
- Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung
- Jahresabschluss: Hinderung an fristgerechter Offenlegung
- Offenlegungspflicht auch für Liquidationsschlussbilanz
- Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht
- Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss
Themen: Jahresabschluss | 0 Kommentare »

