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Haftung eines Geschäftsführers, der leichtsinnig Opfer einer Straftat wurde
von Dr. Lukas Fantur | 16. Juli 2021
Ein Geschäftsführer, der sich trotz Warnungen mit einem Koffer voll Geld der GmbH mit einem Vorbestraften im Kaffeehaus trifft haftet, wenn ihm der Geldkoffer vom Vorbestraften gestohlen wird. Das hat der OGH entschieden.
Treffen mit Geldkoffer in Kaffeehaus
Im Anlassfall hatte eine GmbH bereits größte Liquiditätsprobleme. Trotz zahlreicher Warnungen leitender Mitarbeiter, Bankangestellter und eines italienischen Rechtsanwaltes traf sich der Geschäftsführer in Italien mit einem angeblichen italienischen „Investor“ in einem Kaffeehaus.
Dem Geschäftsführer war bekannt, dass dieser „Investor“ bereits vorbestraft war. Der „Investor“ gab vor, die Echtheit des Geldes prüfen zu wollen, dann würde er der GmbH 26 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Der „Investor“ entkam jedoch bei dem Treffen mit dem Bargeld. Der Verbleib des Geldes ist nach wie vor ungewiss.
Geschäftsführerhaftung
Dies führt zur Geschäftsführerhaftung, urteilte der Oberste Gerichtshof. Ein ordentlicher Geschäftsmann würde ein solches Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, nicht eingehen.
Quelle: OGH 25.11.2020, 6 Ob 218/20g
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