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    Gesellschaftssteuer

    von Dr. Lukas Fantur | 27. September 2008

    Die Gesellschaftssteuer ist im Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) geregelt und betrifft bestimmte Vorgänge bei Kapitalgesellschaften.

    Gesellschaftssteuer – Kapitalgesellschaften

    Kapitalgesellschaften sind

    Betreffend Gesellschaftssteuer gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne des KVG aber auch

    Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den angeführten bezeichneten Gesellschaften entsprechen, gelten ebenfalls als Kapitalgesellschaften im Sinne des KVG.

    Gesellschaftssteuer – Überblick

    Der Gesellschaftssteuer bei der GmbH unterliegen insbesondere folgende Vorgänge

    • Ersterwerb von Gesellschaftsrechten
    • weitere Einzahlungen der Gesellschafter aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung
    • Nachschüsse
    • freiwillige Zuschüsse
    • der Verzicht auf Forderungen
    • die Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung
    • die Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung
    • Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft ins Inland
    • die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
      Die Steuerpflicht für Gesellschaftssteuer wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Leistungen nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind.

    Gesellschaftssteuer: Gesellschaftsrechte

    Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

    Als Gesellschafter gelten die Personen, denen diese erwähnten Gesellschaftsrechte zustehen.

    Gesellschaftssteuer – Ausnahmen

    Ausnahmen für die Gesellschaftssteuer, etwa für gemeinnützige Gesellschaften, sind in § 6 KVG geregelt.

    Gesellschaftssteuer und Neugründungen

    Vor allem aber sind die Begünstigungen bei der Gesellschaftssteuer nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz zu erwähnen.

    Gesellschaftssteuer – Höhe

    Die Gesellschaftssteuer beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage, die in § 7 Kapitalverkehrsteuergesetz näher geregelt ist.

    Die Gesellschaftssteuer wird berechnet

    1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1 KVG)
      a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,
      b) wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    2. bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4 KVG): vom Wert der Leistung;
    3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5 KVG): vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6 KVG): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.

    Als Wert der Gesellschaftsrechte ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.

    Gesellschaftssteuer – Steuerschuldner

    Steuerschuldner der Gesellschaftssteuer ist die GmbH.

    Für die Gesellschaftssteuer haften

    Gesellschaftssteuer – Erklärungspflicht

    Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung (Gesellschaftssteuer) ausgenommen sind.

    Gesellschaftssteuer: Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die berufsmäßigen Parteienvertreter sind überdies zur Selbstberechnung der Gesellschaftssteuer befugt.

    Kapitalverkehrsteuergesetz Gesetzestext

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