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Háček im Firmenwortlaut
von Dr. Lukas Fantur | 25. Juni 2010
Die Begründung eines Firmenbuchgerichts, ein Háček im Familiennamen eines Mitglieds der slowenischen Volksgruppe könne mangels technischer Möglichkeit nicht im Firmenbuch eingetragen werden, kann sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen und ist verfassungsrechtlich bedenklich.
Das entschied der Oberste Gerichtshof.
Volksgruppenrecht
Im konkreten Fall leitete sich der Name der Privatstiftung offenkundig vom Familiennamen der ersten sechs Stifter ab, die einen slowenischen Familiennamen tragen.
Im Hinblick auf die den autochthonen Volksgruppen in Österreich zustehenden Rechte – siehe
- Staatsvertrag von St. Germain
- Staatsvertrag
- Volksgruppengesetz
- Missstandsfeststellung und Empfehlung der Volksanwaltschaft aus 2007 u.a.
ist die Unmöglichkeit, in Firmenbucheintragungen diakritische Zeichen der Sprachen der autochthonen Volksgruppen (wie das Háček in Form eines Häkchens in der slowenischen Sprache) abbilden zu können, verfassungsrechtlich bedenklich.
Firmenbuchgericht erster Instanz für Korrektur zuständig
Trotz der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken meint der OGH jedoch, eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß § 10 Abs 2 FBG nicht wahrnehmen zu können, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig sei.
Quelle: OGH 19.03.2010, 6Ob8/10k
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
Themen: Privatstiftung | 1 Kommentar »
17. Oktober 2010 um 13:13
Dazu Entscheidungsanmerkung von Birnbauer in GesRZ („Der Gesellschafter“) 2010, 273