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Brexit: Befristetes Sondergesetz soll britische Limiteds vor Rechtsverlust bewahren
von Dr. Lukas Fantur | 29. Januar 2019
Nun naht der harte Brexit mit riesen Schritten und damit das Ende der Niederlassungsfreiheit für Briten in Österreich. Damit droht den „heimischen“ Limiteds die Aberkennung der Rechtsfähigkeit, die Umqualifikation in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die persönliche Haftung der beteiligten Limited-Gesellschafter. Österreich reagiert mit einem befristeten Brexit-Sondergesetz.
Brexit: Limiteds mit Verwaltungssitz in Östereich betroffen
Österreichische Limited-Unternehmer sind in aller Regel Klein- und Kleinstunternehmer. Man wird annehmen müssen, dass sich diese Unternehmer vielen Fällen noch gar nicht bewusst sind, dass ihnen mit dem Stichtag des Brexits der
- Verlust der Rechtsfähigkeit ihrer Limited und damit
- die persönliche Haftung droht.
Weil aber auch Klein- und Kleinstunternehmer für die österreichische Wirtschaft wichtig sind, ist diese für viele wohl unterwartete Rechtsfolge überhart und soll nun abgefedert werden.
Brexit-Begleitgesetz für britische Limiteds
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Sondergesetzes für britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich ausgesendet. Der Inhalt des Gesetzesentwurfes lautet:
§ 1.
Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
§ 2.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich Gesellschaftsrecht, Autor zahlreicher Publikationen zum Gesellschaftsrecht und Mitherausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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