« Einschränkung der Notariatsaktspflicht bei Gründung deutscher GmbHs | Home | Handbuch zur Geschäftsführerhaftung erschienen »
Gründungstheorie soll in Deutschland generell anerkannt werden
von Dr. Lukas Fantur | 7. Januar 2008
Das deutsche Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht. Geregelt wird darin die Frage, welches Recht auf Gesellschaften (juristische Personen), die grenzüberschreitend tätig sind, anzuwenden ist.
„Gründungstheorie“
Der Entwurf folgt dabei der „Gründungstheorie“, wonach die Gesellschaft dem Recht des Staates unterliegt, in dem sie ursprünglich gegründet und registriert wurde. Dies ist zunächst Ausdruck der durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Niederlassungsfreiheit (Stichwort Limited). Die vom EuGH für EU-Gesellschaften ohnehin längst aufgezwungene Gründungstheorie soll nach dem Entwurf künftig aber auch bei Gesellschaften (Vereine, juristische Personen), die nicht der EU oder dem EWR angehören, generell anerkannt werden
Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs:
Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut);
Das Gesellschaftsstatut gilt insbesondere für Fragen der inneren Verfassung der Gesellschaft und ihres Auftretens im Rechtsverkehr sowie für die Haftung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder
Das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, das vor allem bei Unternehmenszusammenschlüssen zum Tragen kommt, richtet sich künftig nach dem Recht des Gründungsstaates
Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen (grenzüberschreitender Rechtsformwechsel)
Der Referentenentwurf wurde den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Eine Beschlussfassung im Kabinett ist für das Frühjahr 2008 beabsichtigt.
Quelle: Pressemitteilung des deutschen Bundesjustizministeriums
- BGH: Für schweizer Gesellschaften gilt Sitztheorie
- Jersey-Gesellschaften mit faktischer Verwaltung von Österreich aus
Themen: International | 0 Kommentare »