Sie sind hier: » Home » Gesellschafterbeschlüsse » Blog article: Stimmverbote und GmbH-Konzern


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Stimmverbote und GmbH-Konzern

    von Dr. Lukas Fantur | 10. Juni 2008

    Die Frage der Stimmverbote im GmbH-Recht, insbesondere der Tatbestand „Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter“ hat insbesondere in Konzernverhältnissen große Bedeutung.

    Gesetzliche Stimmverbote

    Ein Gesellschafter, der durch eine Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit werden soll, oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, weder in eigenem noch in fremdem Namen ein Stimmrecht. Das Gleiche gilt von der Beschlussfassung , welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft (§ 39 Abs 4 GmbH-Gesetz).

    Stimmverbote: Problem für Mehrheitsgesellschafter

    Das Grundproblem aus Sicht des beherrschenden Konzerngesellschafters besteht darin, dass die gesetzlichen Stimmverbote völlig unabhängig von den konkreten Beteiligungsverhältnissen in einer Gesellschaft Geltung haben. Demgemäß muss sich auch ein 99%-iger Gesellschafter, wenn er betroffen ist, seiner Stimme enthalten, wenn es zu einer Beschlussfassung über einen der gesetzlichen Tatbestände kommt. Aus Sicht eines Mehrheitsgesellschafters einer von ihm (vermeintlich) „beherrschten“ Konzern-GmbH ist es daher überlegenswert, dem oder den Minderheitsgesellschafter(n) jedenfalls nur weniger als zehn Prozent Beteiligungsquote zuzugestehen. Andernfalls hat der Minderheitsgesellschafter freie Hand, konzerninterne Rechtsgeschäfte zu verhindern oder zumindest massiv zu beeinflussen:

    Ab zehn Prozent Beteiligungsquote ist der Minderheitsgesellschafter stets berechtigt, die Einberufung von Generalversammlungen zu verlangen und bestimmte Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen (§ 38 Abs 2 GmbHG), etwa ein konzerninternes Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und ihrem Hauptgesellschafter. Die Gesellschafter-Minderheit hat daher hervorragende rechtliche Möglichkeiten, einer konzernbezogenen Geschäftsführung der GmbH unmittelbar entgegenzuwirken und die Etablierung einer einheitlichen Leitung zu erschweren.

    In meinem rechtswissenschaftlichen Beitrag „Die GmbH – Gestaltungsfragen aus der anwaltlichen Praxis“ (> PDF-Download) zum Sonderheft „100 Jahre GmbH“ der Fachzeitschrift „Der Gesellschafter“ (GesRZ) habe ich mich mit diesen Fragen – insb. Stimmverbote im Konzern – auseinandergesetzt.

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: