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GmbH-Gründung durch einen Bevollmächtigten
von Dr. Lukas Fantur | 20. August 2010
Die Gründer einer GmbH können sich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der der Beurkundung durch einen Notariatsakt bedarf, vertreten lassen. Dazu erging kürzlich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags durch Bevollmächtigte setzt „eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrag anzuschließen ist“ (§ 4 Abs 3 Satz 2 GmbH-Gesetz).
Inhalt der Vollmacht für GmbH-Gründung
Es ist nicht notwendig, dass die Vollmacht den ganzen oder doch den gesamten wesentlichen Inhalt des erst abzuschließenden Gesellschaftsvertrags enthält.
Es genügt vielmehr, wenn aus der Vollmacht zu ersehen ist, dass sie zwecks Abschlusses eines Gesellschaftsvertrags in Ansehung einer bestimmten, das ist im Einzelfall zureichend gekennzeichneten GmbH erteilt wurde.
Im Übrigen kann dem Bevollmächtigten freie Hand gelassen werden.
Zur notwendigen Individualisierung des Geschäfts in der Vollmacht ist es nicht erforderlich, alle in § 4 Abs 1 GmbHG genannten Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag enthalten muss, in die Vollmacht aufzunehmen.
Im Anlassfall enthält die Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Ausnahme des Unternehmensgegenstands alle Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag gemäß § 4 Abs 1 GmbHG enthalten muss. Die Vollmacht nennt zudem auch den einzigen Gesellschafter, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll. Diese Angaben in der Vollmacht reichen zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags aus.
Quelle: OGH 18.12.2009, 6Ob119/09g
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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