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GmbH-Firmenwortlaut: Bloße Kombination aus Gattungsbezeichnung und geografischem Begriff
von Dr. Lukas Fantur | 28. November 2010
GmbH-Firmenwortlaut: Die bloße Kombination einer Gattungsbezeichnung mit einem geografischen Begriff wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck zugelassen.
GmbH Firmenwortlaut: Unterscheidungskraft und Kennzeichnungseignung
Die Kombination einer Gattungsbezeichnung mit einem geografischen Begriff zieht die vom Gesetz geforderte Unterscheidungskraft ebenso nach sich wie Kennzeichnungseignung.
Eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes ist nicht zu verlangen.
EU-rechtliches Verbot der Inländerdiskriminierung
Das österreichische Firmenrecht ist zwar nicht so liberal wie das Firmenrecht in anderen bedeutenden Mitgliedstaaten der EU. Gerade daraus ergibt sich jedoch, dass österreichische Staatsangehörige nicht schlechter gestellt werden dürfen
Quelle: OLG Innsbruck 20.09.2010, 3R112/10k (GES 2011, 65). Zu dieser Entscheidung habe ich für die Zeitschrift für Gesellschaftsrecht eine kurze Anmerkung (PDF 44 KB) verfasst.
Beispiele für Firmenwortlaut aus Kombination von Gattungsbezeichnung und geografischem Begriff
- Spedition Innsbruck GmbH
- IT-Consulting Kufstein GmbH
- Zillertal Bergschuhe GmbH
- Begriff „Investments“ im Firmenwortlaut auch ohne Investmentfondskonzession zulässig
- Bildzeichen im Firmenwortlaut
- Reine Branchenangaben im Firmenwortlaut einer GmbH
- Firma einer GmbH: Unterscheidungskraft und Irreführung
- Ähnliche Firmenwortlaute bei Konzerngesellschaften
- Firma: Anforderungen an die Unterscheidbarkeit bei häufig vorkommendem Familiennamen
- Rechtsform-Zusatz „GsmbH“ bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung unzulässig
Themen: GmbH | 1 Kommentar »
27. März 2011 um 17:55
Praxishinweis
Seitens der Wirtschaftskammer Wien wird diese liberale Rechtsprechungs-Linie des OLG Innsbruck kritisiert.
Es wurde angekündigt, zumindest im Bereich Wien bis zu einer anders lautenden OGH- bzw. allenfalls OLG-Wien-Entscheidung die Begutachtungspraxis wie bisher zu handhaben. Bei geografischen Zusätzen in der Firma wird daher in Wien von der Wirtschaftskammer vorläufig weiterhin die besondere Bedeutung bzw. das Vorliegen eines multinationalen Konzerns verlangt.