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    Gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Aktionärs

    von Dr. Lukas Fantur | 21. Juni 2012

    Der Anspruch des Aktionärs auf Auskunftserteilung nach dem Aktiengesetz gegenüber der Aktiengesellschaft ist nicht mit Klage, sondern im Außerstreitverfahren gerichtlich geltend zu machen.

    Gleichbehandlung aller Aktionäre

    Nach zutreffender Ansicht ist nämlich die Gesellschaft aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 47a AktG verpflichtet, im Fall eines rechtskräftig zuerkannten Auskunftsanspruchs eines Aktionärs auch allen anderen Aktionären die betreffende Auskunft zu geben.

    Für das außerstreitige Verfahren spricht weiters, dass auch sonst im Gesellschaftsrecht vorgesehene Einsichts- oder Informationsrechte von Gesellschaftern (oder Gesellschaftsgläubigern) durchwegs im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen sind.

    Quelle: OGH 12.01.2012, 6Ob155/11d, GES 2012, 82

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