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Einschränkung der Notariatsaktspflicht bei Gründung deutscher GmbHs
von Dr. Lukas Fantur | 27. Dezember 2007
Mit der in Kürze in Deutschland in Kraft tretenden Reform des GmbH-Rechts weicht der deutsche Gesetzgeber die bisher bei GmbH-Gründungen ohne Ausnahme geltende notarielle Beurkundungspflicht (Notariatsaktspflicht) auf.
Notariatsaktspflicht seltener
Wird die GmbH von höchstens drei Gesellschaftern ausschließlich mit Barmitteln gegründet, gibt es weiters nur einen Geschäftsführer und greifen die Gründer auf eine vom Gesetz vorgesehene Mustersatzung zurück, ist die notarielle Beurkundung (Notariatsakt) der Gründung in Deutschland künftig nicht mehr erforderlich. Stattdessen genügt nach dem Gesetzesentwurf die bloße Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften.
Der bei Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Begünstigung heranzuziehende Mustergesellschaftsvertrag soll nach dem Gesetzesentwurf folgenden Wortlaut haben:
§ 1 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet
o ________________ GmbH.
o ————————- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
§ 2 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist ________________.
§ 3 Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens
o ist der Handel mit Waren.
o ist die Produktion von Waren.
o sind Dienstleistungen.
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € _________
§ 5 Geschäftsanteile
Vom Stammkapital übernehmen bei der Gründung:
a) Herr/Frau/Juristische Person: ____________________________einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von € ____________
b) Herr/Frau/Juristische Person: ___________________________ einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von € ____________
c) Herr/Frau/Juristische Person: ___________________________________einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von € _____________
Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind von jedem Gesellschafter in Geld zu erbringen und zwar
o sofort in voller Höhe.
o zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.
§ 6 Vertretung
Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
§ 7 Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Beratungs-, Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern bis zu einem Gesamtbetrag von € 400,00. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter bzw. tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
Der mit diesem Mustergesellschaftsvertrag einhergehende Wegfall der notariellen Beurkundungspflicht (Notariatsaktspflicht) liegt wohl im Trend der Zeit. Auch in Österreich mehren sich die Stimmen für eine Abschaffung der Notariatsaktspflicht im GmbH-Recht. Abzulehnen ist allerdings, dass diese vom (hier: deutschen) Gesetzgeber künftig eingeräumte und vielfach geforderte Erleichterung bei der GmbH-Gründung nun mit einer (bei Inanspruchnahme der Begünstigung) zu verwendenden Mustersatzung verknüpft wird. Denn diese Mustersatzung wird sich bei zwei oder drei Gesellschaftern in der Praxis in den meisten Fällen als ungeeignet erweisen, da höchst praxiswichtige Fragen wie Beschränkungen von Anteilsübertragungen, persönliche Mitarbeit der Gesellschafter, weitere Finanzierung der Gesellschaft und vieles mehr von diesem Mustervertrag in keiner Weise geregelt werden. Zu all diesen wichtigen Punkten gilt somit die „allgemeine Gesetzeslage„, was aber vielfach zu unsachgerechten Ergebnissen und damit zu Gesellschafterstreit führen wird.
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