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    Gesellschafter-Rechte: Geltendmachung Ersatzansprüche (GmbH)

    von Dr. Lukas Fantur | 15. Juli 2008

    Gesellschafter-Rechte: Ersatzansprüche

    Die Verfolgung von Ersatzansprüchen, die der GmbH gegen Gesellschafter, Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder Aufsichtsratsmitglieder zustehen, setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus (§ 35 Abs 2 Z 6 GmbHG).

    Gesellschafter-Rechte: Minderheitenrecht

    Lehnt die Generalversammlung die Geltendmachung eines darauf abzielenden Anspruches ab, so kann eine Gesellschafterminderheit, die eine 10 %-ige Beteiligungsquote am Stammkapital (bzw ein Nominale von € 700.000,–) repräsentiert, den Anspruch der Gesellschaft selbst geltend machen (Minderheitsklage gemäß § 48 Abs 1 GmbH-Gesetz). Dasselbe gilt, wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (zur Ergänzung der Tagesordnung) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlussfassung gebracht worden ist (Beschlussvereitelung).

    Die Klage muss binnen eines Jahres von dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlussfassung erhoben werden (§ 48 Abs 2 GmbH-Gesetz).

    Während der Dauer des Rechtsstreites ist eine Veräußerung der den Klägern gehörigen Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft unwirksam (Vinkulierung, § 48 Abs 3 GmbH-Gesetz).

    Der Beklagte kann bei Gericht den Antrag stellen, den Klägern eine nach freiem Ermessen des Gerichtes zu bestimmende Sicherheitsleistung wegen der ihm drohenden Nachteile aufzutragen (§ 48 Abs 4 GmbH-Gesetz).

    Erweist sich die Klage als unbegründet und fällt dem Kläger bei Anstellung der Klage böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, so hat der Kläger dem Beklagten den Schaden zu ersetzen. Mehrere Kläger haften zur ungeteilten Hand (§ 48 Abs 5 GmbH-Gesetz).

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und dabei überwiegend im GmbH-Recht tätig.

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