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    Persönliche Haftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern

    von Dr. Lukas Fantur | 9. Februar 2023

    In der Sache Meinl erging ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien. Dabei geht es um die deliktische Außenhaftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern.

    Außenhaftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern – die wichtigsten Grundsätze

    Schutzgesetze

    Vorschriften, die unrichtige Informationen aus Anlass der Auflegung und des Verkaufs von Wertpapieren und vergleichbaren Produkten verbieten und die wahrheitsgemäße Information der Käufer fordern, sind Schutzgesetze zugunsten des Publikums.

    Unzutreffende Ad-hoc-Meldungen

    Der Vorstand haftet Anlegern direkt, wenn er unterlässt, trotz Kenntnis und trotz seiner Befassung darauf hinzuwirken, dass (nur) zutreffende Ad-hoc-Meldungen verbreitet werden.

    Duldung irreführender Informationen der Emitettin

    Ebenso haftet der Vorstand den Anlegern für die Duldung irreführender Informationen der Emittentin, wenn die Bank, deren Vorstand er ist, aufgrund des Placement und Market Maker Agreements (PMMA) berechtigt ist, die Werbe- und Informationsmaßnahmen der Emittentin zu genehmigen.

    Bedingter Vorstz reicht

    Für die Haftung des Vorstands reicht (entgegen dem Wortlaut des § 1295 Abs 2 ABGB) bedingter Vorsatz aus.

    Quelle: OLG Wien 19.08.2022, 33 R 127/21w = GES 2022, 340

    Von bedingtem Vorsatz spricht man, wenn ein Schäderiger den schädlichen Erfolg seines Handelns ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.

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