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    Gewerbeausschlussgründe bei der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 20. Januar 2011

    GmbHGeschäftsführer in Österreich – Hindernisgründe nach dem Gewerberecht

    GmbH-Gesetz

    Das österreichische GmbH-Recht (GmbH-Gesetz) enthält selbst keine Bestimmungen, die den Zugang zum Amt des Geschäftsführers einer GmbH beschränken würden.

    Gewerbeauschlussgründe nach der Gewerbeordnung

    Wohl aber enthält die Gewerbeordnung solche Hindernisse. Die Einhaltung der Gewerbeordnung ist die öffentlich-rechtliche Voraussetzung, um in Österreich ein Gewerbe unternehmerisch auszuüben.

    Jede GmbH muss einen Mitarbeiter, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer sein kann, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. In bestimmten Fällen muss er auch einen Befähigungsnachweis erbringen.

    Gewerbeausschlussgründe

    Nicht nach dem GmbH-Gesetz, wohl aber nach der Gewerbeordnung ist es weiters ein Hindernis für die Gewerbeausübung, wenn ein Ausschlussgrund

    vorliegt.

    Insolvenzdelikte als Gewerbeausschlussgründe

    Die gewerberechtlichen Ausschließungsgründe im Zusammenhang mit Insolvenzdelikten sind folgende:

    Gerichtliche Verurteilung wegen

    Weitere Gewerbeauschlussgründe

    Es gibt noch eine Reihe weiterer Gewerbeausschlussgründe, die aber mangels Zusammenhang mit einer Insolvenz an dieser Stelle nicht referiert werden müssen.

    Vergleichbare Verurteilung im Ausland als Gewerbeausschlussgründe

    Wichtig: Ein Gewerbeausschlussgrund liegt auch vor, wenn im Ausland ein vergleichbarer Tatbestand verwirklicht wurde.

    Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund

    Im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung besteht die Möglichkeit, die Nachsicht zu beantragen. Eine Nachsicht vom Ausschluss ist zu erteilen, wenn

    die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist (§ 16 Abs 1 österreichische Gewerbeordnung).

    Im Nachsichtsverfahren wird regelmäßig eine gutachterliche Stellungnahme der örtlichen Wirtschfatskammer eingeholt, die dann in der Regel auch die Grundlage für die Beurteilung über den Nachsichtsantrag stellt.

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht.

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